Kathrin Gibt Dir Recht live: 22.01.2015, IHK Saarbrücken

Ich lade herzlich zu meinem Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“ in der IHK Saarbrücken am 22.01.2015, 18.00-20.00h ein. Eintritt ist frei.

Details finden sich hier: Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“

 

 

Werben wie der Media Markt? Keine gute Idee….

Seit einigen Tagen haben die Media Märkte eine große Werbekampagne mit dem Slogan „Media-Markt macht die Märkte dicht“ geschaltet. Beworben wird ein großer „Schlussverkauf“. Nur am Rande erfährt man, dass die Märkte lediglich am 2. und 3. Oktober geschlossen sind. Im Fokus steht der Slogan, der suggeriert, dass eine komplette Schließung der Elektromarkt-Kette bevorsteht.

Die Kampagne hat auch den gewünschten Erfolg, wie w&v berichtet: jedenfalls die Google-Suchanfragen nach „Media Markt“ stiegen erheblich an.

Als Branchenriese ist es demalarm-dsc08250 Media-Markt wohl auch relativ egal, ob diese Werbung rechtlich bedenklich ist. Anscheinend gab es ja auch keinen Mitbewerber, der Konsequenzen gefordert hätte, denn sonst wäre die Kampagne wohl schon vor Gericht gelandet, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relativ eindeutig ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche Vorgaben Unternehmen bei der Werbung einzuhalten haben. Es gibt im Anhang zu § 3 UWG eine konkrete Liste mit Beispielen, was in der Werbung nicht erlaubt ist. Dazu gehört auch die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 UWG). Auch eine irreführende Werbung ist nicht gestattet (§ 5 UWG).

Nun wurde vom Media Markt zwar „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass die Märkte nur am 2. und 3.10. geschlossen sind. Diesen unauffälligen Hinweis werden viele Verbraucher aber, im Gegensatz zum Blickfang der Schließung der Märkte, nicht bemerkt haben.

Es ist zwar richtig,  dass eine Werbung mit bevorstehender Schließung des Geschäfts (die in Wirklichkeit aber nur für wenige Tage stattfindet) große Aufmerksamkeit erzeugt. Man sollte aber bedenken, dass dann auch schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen kann. Durch einstweilige Verfügungen können Werbeaktionen überdies umgehend gestoppt werden.  

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

Zahnarztwerbung: Internetvergleichsplattform zulässig

Ärzte und Zahnärzte unterliegen berufsrechtlichen Werberegeln. Unter anderem bestimmt § 8 Absatz 2 der Berufsordnung für Zahnärzte,  dass ein Kollege nicht aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werden darf.

Eine  solche berufsrechtswidrige und unlautere Verdrängung sahen das LG München I (Urt. v. 15.11.2006, 1 HKO 7890/06 – M) und das OLG München (Urt. v. 13.03.2008, 6 U 1623/07)  in folgendem Geschäftsmodell: Auf einer Internetplattform können Nutzer den Heil- und Kostenplan ihres behandelnden Zahnarztes einstellen. Andere Kollegen können Alternativangebote machen, die ohne Angabe von Name und Adresse des Arztes dem Nutzer übermittelt werden. Entschließt sich der Patient für einen Arzt, den er über die Plattform ermittelt hat, dann zahlt der Arzt an die Vermittlungsplattform einen Betrag in Höhe von 20% des mit dem Patienten abgerechneten Honorars.

Die Münchener Gerichte sahen den einzigen Sinn der Plattform in der Verdrängung des ursprünglich behandelnden Arztes. Schon alleine wegen der 20%-Vergütung sei es einziges Ziel der Plattformbetreiber, dem Patienten einen anderen Arzt zu vermitteln. Zwar sei der Patient grundsätzlich frei, andere Angebote einzuholen. Es sei jedoch unrealistisch, dass ohne Hilfe der Internetplattform ein Patient ohne direkten Kontakt zum Arzt und ohne neue Behandlung eine Vielzahl von Kostenvoranschlägen erhalte. Dies sei nur durch die Einschaltung der Internetplattform möglich.

Großzügiger sieht der BGH das Geschäftsmodell und hat mit Urteil vom 01.12.2010 (I ZR 55/08) entschieden, dass die Vergleichsplattform keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen darstellt und damit auch nicht gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt. Die Internetplattform erleichtere dem Kunden nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, sich mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Darin sei kein den Kollegen verdrängendes Verhalten zu sehen.

Interessant ist auch, dass durch den BGH nunmehr die „Provison“ in Höhe von 20% nicht als Entgelt für die Zuweisung eines Patienten eingestuft wird, sondern als Entgelt für den Betrieb der Internetplattform.