Zahnarztwerbung: Internetvergleichsplattform zulässig

Ärzte und Zahnärzte unterliegen berufsrechtlichen Werberegeln. Unter anderem bestimmt § 8 Absatz 2 der Berufsordnung für Zahnärzte,  dass ein Kollege nicht aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werden darf.

Eine  solche berufsrechtswidrige und unlautere Verdrängung sahen das LG München I (Urt. v. 15.11.2006, 1 HKO 7890/06 – M) und das OLG München (Urt. v. 13.03.2008, 6 U 1623/07)  in folgendem Geschäftsmodell: Auf einer Internetplattform können Nutzer den Heil- und Kostenplan ihres behandelnden Zahnarztes einstellen. Andere Kollegen können Alternativangebote machen, die ohne Angabe von Name und Adresse des Arztes dem Nutzer übermittelt werden. Entschließt sich der Patient für einen Arzt, den er über die Plattform ermittelt hat, dann zahlt der Arzt an die Vermittlungsplattform einen Betrag in Höhe von 20% des mit dem Patienten abgerechneten Honorars.

Die Münchener Gerichte sahen den einzigen Sinn der Plattform in der Verdrängung des ursprünglich behandelnden Arztes. Schon alleine wegen der 20%-Vergütung sei es einziges Ziel der Plattformbetreiber, dem Patienten einen anderen Arzt zu vermitteln. Zwar sei der Patient grundsätzlich frei, andere Angebote einzuholen. Es sei jedoch unrealistisch, dass ohne Hilfe der Internetplattform ein Patient ohne direkten Kontakt zum Arzt und ohne neue Behandlung eine Vielzahl von Kostenvoranschlägen erhalte. Dies sei nur durch die Einschaltung der Internetplattform möglich.

Großzügiger sieht der BGH das Geschäftsmodell und hat mit Urteil vom 01.12.2010 (I ZR 55/08) entschieden, dass die Vergleichsplattform keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen darstellt und damit auch nicht gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt. Die Internetplattform erleichtere dem Kunden nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, sich mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Darin sei kein den Kollegen verdrängendes Verhalten zu sehen.

Interessant ist auch, dass durch den BGH nunmehr die „Provison“ in Höhe von 20% nicht als Entgelt für die Zuweisung eines Patienten eingestuft wird, sondern als Entgelt für den Betrieb der Internetplattform.