Im E-Commerce ist es mittlerweile selbstverständlich, dass auf ein vollständiges Impressum geachtet werden muss. In der Printwerbung ist kein klassisches Impressum erforderlich. Allerdings legt § 5a Abs. 3 UWG fest, welche Angaben gemacht werden müssen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers geprägt wird. Werden also z.B. Waren in einem Prospekt beschrieben und zu einem bestimmten Preis angeboten, dann kann der Kunde schon anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Waren bei diesem Anbieter kaufen will. Ist das der Fall, dann muss der Unternehmer unter anderem seine Identität und Anschrift angeben.
Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt den Zusatz „e.K.“ wegelassen hatte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12). Der BGH sah darin eine unzureichende Information über die Identität des Unternehmers und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG gegeben.
Der Verbraucher müsse ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können, auch im Streitfalle. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.