Verlinkungen als Referenz zulässig?

In der Diskussion um meinen vorherigen Artikel über die Zulässigkeit der Nutzung im Kundenauftrag erstellter Werke zur Eigenwerbung, kam die Frage auf, ob denn eine Verlinkung auf die Werke als Referenz zulässig sei? Geschildert wurde mir ein Fall, in dem einem Webdesigner von einer Kundin die Verlinkung auf die beauftragte Homepage als Referenz untersagt wurde.

Urheberrecht

Wie sieht es hier urheberrechtlich aus? Kurz gesagt: kein Problem! Der Europäische Gerichtshof hat vor kurzem (Urteil vom 13.02.2014 – C-466/12) entschieden, dass die Verlinkung von bereits im Internet frei verfügbaren Inhalten keine Urheberrechte verletzt.

Vertraulichkeit / Geschäftsgeheimnis

Gegen eine Verlinkung könnte dann noch sprechen, dass die Geschäftsbeziehung vertraulich bleiben soll. Wenn allerdings eine Vertraulichkeit nicht besonders vereinbart ist oder der Beauftragte besonderen Schweigepflichten unterliegt (wie Ärzte oder Anwälte), muss kein Stillschweigen über die Beauftragung durch den Kunden gewahrt werden.

Datenschutzrecht

Bleibt noch die datenschutzrechtliche Seite zu klären. Der Umstand, dass jemand „Kunde“ bei einem Unternehmen ist, ist bei Privatpersonen und Einzelunternehmern ein personenbezogenes Datum, das dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes unterfällt. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) besteht dieser Schutz nicht, so dass eine Referenznennung datenschutzrechtlich unproblematisch ist.

Bei Einzelunternehmern und Privatpersonen ist eine Nennung (und Verlinkung) als Referenz jedenfalls dann zulässig, wenn auf der erstellten Website ohnehin ein Urhebervermerk angebracht ist (also z.B. „Webdesign by Agentur XY“). Dann ist ja die „Kundeneigenschaft“ bereits öffentlich und es steht auch kein schutzwürdiges Interesse des Kunden der Nennung und Verlinkung auf der Seite des Designers entgegen.
Auch ohne Urhebervermerk auf der erstellten Homepage wird eine Verlinkung solange zulässig sein, wie keine schutzwürdigen Interessen des Kunden dagegen sprechen.

Fazit

Der Webdesigner durfte also auch ohne Einwilligung der Kundin zur Eigenwerbung einen Link auf die von ihm gestaltete Homepage setzen – jedenfalls wenn nicht erkennbar war und von der Kundin auch nicht geltend gemacht wurde, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hatte, dass eine Verlinkung nicht erfolgt.

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