BGH: Widerruf ohne Wertersatz nicht unbegrenzt

Vielen Internethändlern dürfte nach ekatalysatoriner neuen Entscheidung des BGH (Urt. v. 12. 10.2016, VIII ZR 55/15) ein Stein vom Herzen fallen: der Bundesgerichtshof hat einen Wertersatzanspruch des Verkäufers bei Widerruf eines Katalysators bejaht, den der Kunde online gekauft hatte. Der Kunde wollte den Katalysator nach dem Einbau in sein Auto, der sichtliche Spuren hinterlassen hatte, wieder an den Verkäufer zurückschicken, da er nicht seinen Erwartungen entsprochen hatte. Ein Widerrufsrecht hatte der Kunde zwar – die Frage war aber, ob er dafür, dass er das Autoteil mit starken Gebrauchsspuren zurück schickte, einen Ausgleich zahlen musste. Weiterlesen

Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.

Autocomplete-Funktion und Persönlichkeitsrechtsverletzung – Urteil des BGH

Bettina Wulff klagte dagegen, auch Philipp Lahm zog vor Gericht: beide Namen wurden in der Autocomplete-Funktion, die Google bei Suchanfragen anbietet, jeweils mit Begriffen verknüpft, die von den beiden Betroffenen für persönlichkeitsrechtsverletzend gehalten wurden.

Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal darüber entschieden, ob die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen kann.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Name in der Suchfunktion von Google mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ verknüpft worden war. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es weder in Verbindung mit der Sekte stehe, noch dass ihm Betrug vorzuwerfen sei.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Verknüpfung des Unternehmensnamens und der beiden negativ besetzten Begriffe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann. Erstaunlich ist hier, dass der BGH alleine der Kombination der Begriffe schon einen „fassbaren Aussageinhalt“ zuschreibt.

Für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sei Google verantwortlich, da die Suchmaschinenbetreiber das Nutzerverhalten ausgewertet und daraufhin die Suchbegriffe angeboten haben.

Der Gerichtshof schränkt allerdings die Haftung der Suchmaschine gleichzeitig etwas ein: Google muss die Autocomplete-Funktion nicht komplett einstellen oder jede Wortkombination vorab prüfen. Erst nach Kenntnis einer angeblichen Rechtsverletzung – also normalerweise dann, wenn sich jemand beschwert- muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Ist dies leicht zu erkennen, muss die Rechtsverletzung gestoppt und für die Zukunft verhindert werden.

Ich halte den Ansatz des BGH nicht in allen Punkten für zutreffend. Sicherlich kann schon die Verknüpfung von Begriffen Meinungen beeinflussen. Allerdings trifft die Autocomplete-Funktion ja lediglich die Aussage, dass viele andere Nutzer der Suchmaschine nach der Kombination der Begriffe gesucht haben. Dies ist aber den Suchmaschinennutzern normalerweise auch bewusst. Dass in der Vervollständigungsfunktion schon ein „fassbarer Aussageinhalt“ liegen soll, sehe ich daher nicht.

Die Entscheidung des BGH ist meiner Ansicht nach auch nicht auf jeden Fall anwendbar. Beispielsweise ist bei Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche nicht immer klar, welche Person dieses Namens gesucht wird. Es kann ja durchaus gleichnamige Personen geben, auf die die verknüpften Begriffe tatsächlich zutreffen. So ist es denkbar, dass es eine Person namens „Bettina Wulff“ gibt, die tatsächlich für einen Escort-Service gearbeitet hat.

Zudem handelt es sich bei der Autocomplete-Funktion um ein dynamisches Instrument: eine Kombination von Begriffen kann zwar zu einem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung darstellen – ändern sich jedoch die Tatsachen und besteht beispielsweise doch irgendwann eine Verbindung eines Unternehmens zu Scientology – so bleibt die Kombination der Begriffe allerdings gesperrt (es sei denn, die Suchmaschinenbetreiber recherchieren selber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Begriffe wieder freizugeben sind – das bezweifle ich allerdings).

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html

BGH: Schadensersatz für Ausfall des Internets

Wenn das Internet nicht funktioniert ist es im privaten Bereich nervig, im beruflichen Bereich werden die Geschäftsabläufe erheblich eingeschränkt. Seit heute ist diese zentrale Bedeutung des Internet auch höchstrichterlich abgesegnet und der Druck für Telekom & Co im Falle eines Ausfalls der Internetverbindung schneller tätig zu werden etwas gewachsen.

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) über einen Fall entschieden, in dem für einen zweimonatigen Ausfall des privaten Internetanschlusses, über den der Kunde auch Telefon und Telefax abwickelte, Schadensersatz gegen den Telekommunikationsanbieter geltend gemacht wurde.

Scheine

Der Kunde begehrte nicht nur den Ersatz des konkreten Schadens (Mobilfunkkosten, Wechsel zu anderem Anbieter etc.), sondern auch Ersatz des abstrakten Schadens wegen Nutzungsausfall.

Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Kunden bereits den konkreten Schaden zugesprochen. Der BGH entschied nun, dass die entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Telefons (wegen der Substitution durch Mobilfunk) und des Telefax (wegen der geringen Verbreitung) im privaten Bereich jedenfalls nicht als Schaden zu ersetzen sind.

Anders bei der Nutzungsmöglichkeit des Internet: der BGH hält „die Nutzbarkeit des Internets“ für ein „Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ und „dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“.

Der BGH hat die Sache zur Vorinstanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dem Kläger nun einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen.

Dabei wird die Höhe des vom Kläger geforderten täglichen Schadensersatzes von 50,00 € nicht erreicht werden, denn der BGH hat für die Schadenshöhe, soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt,  den Betrag vorgesehen, „der sich nach den makrtüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.“

Das Urteil bezog sich auf einen privat genutzten Telekommunikationsanschluss. Bezüglich eines beruflich oder gewerblich genutzten Anschlusses könnte nach den Andeutungen, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen sind, auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit von Telefon und Fax Schadensersatz verlangt werden.

Streitig wird aber wohl bleiben, wie die Aussagen des BGH zur Höhe des Schadensersatzes zu interpretieren sind.

Werbeanrufe und die Tücken des Rechts

Für Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ist dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen, anderenfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.

Hierbei stellt sich für den Werbetreibenden die Frage, wie diese ausdrückliche Einwilligung einzuholen und nachzuweisen ist. Man mag daran denken, in einem Online-Formular die Möglichkeit der Angabe der Telefonnummer sowie eine Einwilligungserklärung vorzusehen, die durch den Verbraucher angekreuzt werden kann. Um dann auf Nummer sicher zu gehen, dass es sich nicht um Spam handelt, könnte eine Bestätigungs-E-Mail an den Verbraucher geschickt werden. Erst wenn ein Link in der Bestätigungs-E-Mail aufgerufen wird, gilt die Einwiligung als erteilt und es dürfen Anrufe durchgeführt werden.

Dieses Modell sieht auf den ersten Blick überzeugend aus. Der Bundesgerichtshof hat das beschriebene elektronische Double-opt-in-Verfahren jedoch in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) für ungeeignet erklärt und führt dazu aus:

„Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.“

Der BGH hat sich – soweit dies aus der Pressemitteilung ersichtlich ist – nicht dazu geäußert, wie eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers engeholt werden kann. Erwähnt wird in der Pressemitteilung, dass der Nachweis der Einwilligung durch eine E-Mail des Verbrauchers erfolgen kann, in welcher er sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. Auch hier besteht aber die Möglichkeit, dass der Absender der E-Mail nicht mit dem Inhaber des angegebenen Telefonanschlusses identisch ist.

Als Schlussfolgerung aus dem Urteil bleibt festzustellen, dass ein elektronisches Double-opt-in-Verfahren jedenfalls nicht genutzt werden kann, um eine wirksame Einwilligung zu erlangen.

Quelle: PM des BGH vom 10.02.2011

BGH: DSL-Vertrag nach Umzug

KabelEine ewige Streitfrage des zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern scheint nun geklärt:

Der BGH hat am 11.11.2010 entschieden, dass selbst wenn die Leistungen des Anbieters nicht mehr erbracht werden können, weil der Kunde an einen Ort umzieht, an dem kein DSL liegt, der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

„Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.“

Den Aspekt, dass es derzeit bis auf wenige Ausnahmen für den Kunden nicht möglich ist, einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit unter zwei Jahren zu bekommen hat der BGH offensichtlich als weniger schwerwiegend eingestuft.

Der Kunde hat aber de facto keine Wahl, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen– selbst wenn er weiss, dass er in kurzer Zeit wieder umziehen wird. Ebenfalls keine Wahl bleibt dem Kunden meistens bei dem zur Verfügung stellen der besagten technischen Ausrüstung, die in nahezu jedem Vertrag “enthalten” ist. Angesichts des Urteils besteht allerdings für die Telekommunikationsanbieter auch nicht unbedingt die Notwendigkeit, hier flexiblere Tarife anzubieten.

BGH: Wasserbetten und Wertersatz

Harte Zeiten für Online-Shop-Betreiber: der BGH hat mit Urteil v. 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass ein im Internet bestelltes Wasserbett auch nach der Befüllung im Rahmen des Widerrufsrechtes des Käufers zurückgegeben werden kann, ohne dass der Käufer Wertersatz leisten muss.

Nach den Regelungen zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft vom Käufer dann Wertersatz verlangen, wenn eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Eingeschränkt wird dieses Recht aber wiederum dadurch, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

In dem Befüllen des Wasserbettes sieht der BGH eine bloße Prüfung der Ware. Da zählte auch der Einwand des Verkäufers nichts, dass das Bett nach der Befüllung nicht mehr verkäuflich ist. Hintergrund ist die europäische Gesetzgebung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7: der Verbraucher soll bei Bestellungen im Internet und anderen Fernabsatzwegen besonders geschützt werden, da er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen und zu prüfen.

Selbst wenn die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in der Praxis bisher schwierig war und häufig von Verkäufern aus Kulanz nicht verfolgt wurde, setzt das Urteil des BGH nunmehr ein Zeichen, das geradezu zum Missbrauch des Widerrufsrechts herausfordert. Überraschend ist das Urteil dennoch nicht. Bereits der EugH  hatte in seinem „Messner“-Urteil vom 03.09.2009 (C 489/07) Einschränkungen der Wertersatzpflicht festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.11.2010