Eine ewige Streitfrage des zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern scheint nun geklärt:
Der BGH hat am 11.11.2010 entschieden, dass selbst wenn die Leistungen des Anbieters nicht mehr erbracht werden können, weil der Kunde an einen Ort umzieht, an dem kein DSL liegt, der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann.
Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:
„Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.“
Den Aspekt, dass es derzeit bis auf wenige Ausnahmen für den Kunden nicht möglich ist, einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit unter zwei Jahren zu bekommen hat der BGH offensichtlich als weniger schwerwiegend eingestuft.
Der Kunde hat aber de facto keine Wahl, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen– selbst wenn er weiss, dass er in kurzer Zeit wieder umziehen wird. Ebenfalls keine Wahl bleibt dem Kunden meistens bei dem zur Verfügung stellen der besagten technischen Ausrüstung, die in nahezu jedem Vertrag “enthalten” ist. Angesichts des Urteils besteht allerdings für die Telekommunikationsanbieter auch nicht unbedingt die Notwendigkeit, hier flexiblere Tarife anzubieten.