AG Saarlouis: Belehrung auch zum Nichtbestehen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht im Internet besteht nicht immer uneingeschränkt. Wenn zum Beispiel speziell nach Kundenwunsch angefertigte Waren verkauft werden, so sieht das Gesetz vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht (§312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht Saarlouis hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung bzw. seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Käufer auch darauf hinweisen muss, dass kein Widerrufsrecht besteht, ansonsten kann der Käufer auch speziell für ihn angefertigte Waren wieder zurückschicken (Urteil vom 05.07.2013 (27 C 1919/12 (13)).  

In dem konkreten Fall wurde darum gestritten, ob maßangefertigte Sportanzüge vom Käufer wieder an den Verkäufer zurückgegeben werden können, wenn nur die Standard-Widerrufsbelehrung verwendet wird und vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf bei maßangefertigten Waren ausgeschlossen ist.

Da Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung als uneingeschränkt verstehen durfte. Der Verkäufer musste daher die maßgefertigten Anzüge wieder zurücknehmen.

Jeder Anbieter von Waren, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, sollte daher unbedingt die Käufer auf diese Einschränkung hinweisen.

Ähnlich wie das AG Saarlouis hat übrigens auch schon der Bundesgerichtshof entschieden, der es bei Zeitschriften-Abonnements für notwendig hielt, dass auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss (BGH v. 09.06.2011 – I ZR 17/10). Ansonsten besteht nach Ansicht des Gerichtshofs auch hier das normale Widerrufsrecht.

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Die Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht: ein Dauerthema. Um die Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung scheint es ruhiger geworden zu sein,  aber es gibt die nächste Änderung, die von Versandhändlern beachtet werden muss.

Am 04.08.2011 treten Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufs- bzw. Rückgabebelehrung mit sich bringen (Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge).

Die Änderungen im Wortlaut der Belehrung beziehen sich auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 03.09.2009 entscheiden, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatzrecht nicht europarechtskonform sind.

Daher musste die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden.

Nach den neuen Vorschriften kann Wertersatz vom Verbraucher nur noch verlangt werden, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Der Verbraucher darf die die Ware also testen und ausprobieren, so wie es in einem Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Wird vom Webshopbetreiber nicht die neueste Version der Widerrufsbelehrung verwendet, so drohen einerseits Abmahnungen von Mitbewerber, zum anderen ist die Wertersatzpflicht des Käufers mangels ordnungsgemäßer Belehrung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer die Ware umfangreich nutzen und über Gebühr „testen“ kann, ohne dass von ihm ein Ausgleich verlangt werden kann.

Für die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten bis zum 04.11.2011. Es ist dennoch anzuraten, die Belehrung möglichst bald zu ändern, da anderenfalls die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers nicht erfolgt und –wie beschrieben- kein Wertersatz gefordert werden kann.

BGH: Wasserbetten und Wertersatz

Harte Zeiten für Online-Shop-Betreiber: der BGH hat mit Urteil v. 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass ein im Internet bestelltes Wasserbett auch nach der Befüllung im Rahmen des Widerrufsrechtes des Käufers zurückgegeben werden kann, ohne dass der Käufer Wertersatz leisten muss.

Nach den Regelungen zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft vom Käufer dann Wertersatz verlangen, wenn eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Eingeschränkt wird dieses Recht aber wiederum dadurch, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

In dem Befüllen des Wasserbettes sieht der BGH eine bloße Prüfung der Ware. Da zählte auch der Einwand des Verkäufers nichts, dass das Bett nach der Befüllung nicht mehr verkäuflich ist. Hintergrund ist die europäische Gesetzgebung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7: der Verbraucher soll bei Bestellungen im Internet und anderen Fernabsatzwegen besonders geschützt werden, da er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen und zu prüfen.

Selbst wenn die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in der Praxis bisher schwierig war und häufig von Verkäufern aus Kulanz nicht verfolgt wurde, setzt das Urteil des BGH nunmehr ein Zeichen, das geradezu zum Missbrauch des Widerrufsrechts herausfordert. Überraschend ist das Urteil dennoch nicht. Bereits der EugH  hatte in seinem „Messner“-Urteil vom 03.09.2009 (C 489/07) Einschränkungen der Wertersatzpflicht festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.11.2010