Das Widerrufsrecht im Internet besteht nicht immer uneingeschränkt. Wenn zum Beispiel speziell nach Kundenwunsch angefertigte Waren verkauft werden, so sieht das Gesetz vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht (§312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Das Amtsgericht Saarlouis hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung bzw. seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Käufer auch darauf hinweisen muss, dass kein Widerrufsrecht besteht, ansonsten kann der Käufer auch speziell für ihn angefertigte Waren wieder zurückschicken (Urteil vom 05.07.2013 (27 C 1919/12 (13)).
In dem konkreten Fall wurde darum gestritten, ob maßangefertigte Sportanzüge vom Käufer wieder an den Verkäufer zurückgegeben werden können, wenn nur die Standard-Widerrufsbelehrung verwendet wird und vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf bei maßangefertigten Waren ausgeschlossen ist.
Da Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung als uneingeschränkt verstehen durfte. Der Verkäufer musste daher die maßgefertigten Anzüge wieder zurücknehmen.
Jeder Anbieter von Waren, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, sollte daher unbedingt die Käufer auf diese Einschränkung hinweisen.
Ähnlich wie das AG Saarlouis hat übrigens auch schon der Bundesgerichtshof entschieden, der es bei Zeitschriften-Abonnements für notwendig hielt, dass auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss (BGH v. 09.06.2011 – I ZR 17/10). Ansonsten besteht nach Ansicht des Gerichtshofs auch hier das normale Widerrufsrecht.