BGH: Wasserbetten und Wertersatz

Harte Zeiten für Online-Shop-Betreiber: der BGH hat mit Urteil v. 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass ein im Internet bestelltes Wasserbett auch nach der Befüllung im Rahmen des Widerrufsrechtes des Käufers zurückgegeben werden kann, ohne dass der Käufer Wertersatz leisten muss.

Nach den Regelungen zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft vom Käufer dann Wertersatz verlangen, wenn eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Eingeschränkt wird dieses Recht aber wiederum dadurch, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

In dem Befüllen des Wasserbettes sieht der BGH eine bloße Prüfung der Ware. Da zählte auch der Einwand des Verkäufers nichts, dass das Bett nach der Befüllung nicht mehr verkäuflich ist. Hintergrund ist die europäische Gesetzgebung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7: der Verbraucher soll bei Bestellungen im Internet und anderen Fernabsatzwegen besonders geschützt werden, da er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen und zu prüfen.

Selbst wenn die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in der Praxis bisher schwierig war und häufig von Verkäufern aus Kulanz nicht verfolgt wurde, setzt das Urteil des BGH nunmehr ein Zeichen, das geradezu zum Missbrauch des Widerrufsrechts herausfordert. Überraschend ist das Urteil dennoch nicht. Bereits der EugH  hatte in seinem „Messner“-Urteil vom 03.09.2009 (C 489/07) Einschränkungen der Wertersatzpflicht festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.11.2010

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