Wenn das Internet nicht funktioniert ist es im privaten Bereich nervig, im beruflichen Bereich werden die Geschäftsabläufe erheblich eingeschränkt. Seit heute ist diese zentrale Bedeutung des Internet auch höchstrichterlich abgesegnet und der Druck für Telekom & Co im Falle eines Ausfalls der Internetverbindung schneller tätig zu werden etwas gewachsen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) über einen Fall entschieden, in dem für einen zweimonatigen Ausfall des privaten Internetanschlusses, über den der Kunde auch Telefon und Telefax abwickelte, Schadensersatz gegen den Telekommunikationsanbieter geltend gemacht wurde.
Der Kunde begehrte nicht nur den Ersatz des konkreten Schadens (Mobilfunkkosten, Wechsel zu anderem Anbieter etc.), sondern auch Ersatz des abstrakten Schadens wegen Nutzungsausfall.
Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Kunden bereits den konkreten Schaden zugesprochen. Der BGH entschied nun, dass die entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Telefons (wegen der Substitution durch Mobilfunk) und des Telefax (wegen der geringen Verbreitung) im privaten Bereich jedenfalls nicht als Schaden zu ersetzen sind.
Anders bei der Nutzungsmöglichkeit des Internet: der BGH hält „die Nutzbarkeit des Internets“ für ein „Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ und „dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“.
Der BGH hat die Sache zur Vorinstanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dem Kläger nun einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen.
Dabei wird die Höhe des vom Kläger geforderten täglichen Schadensersatzes von 50,00 € nicht erreicht werden, denn der BGH hat für die Schadenshöhe, soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt, den Betrag vorgesehen, „der sich nach den makrtüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.“
Das Urteil bezog sich auf einen privat genutzten Telekommunikationsanschluss. Bezüglich eines beruflich oder gewerblich genutzten Anschlusses könnte nach den Andeutungen, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen sind, auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit von Telefon und Fax Schadensersatz verlangt werden.
Streitig wird aber wohl bleiben, wie die Aussagen des BGH zur Höhe des Schadensersatzes zu interpretieren sind.