Bettina Wulff klagte dagegen, auch Philipp Lahm zog vor Gericht: beide Namen wurden in der Autocomplete-Funktion, die Google bei Suchanfragen anbietet, jeweils mit Begriffen verknüpft, die von den beiden Betroffenen für persönlichkeitsrechtsverletzend gehalten wurden.
Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal darüber entschieden, ob die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen kann.
Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Name in der Suchfunktion von Google mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ verknüpft worden war. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es weder in Verbindung mit der Sekte stehe, noch dass ihm Betrug vorzuwerfen sei.
Der BGH ist der Ansicht, dass die Verknüpfung des Unternehmensnamens und der beiden negativ besetzten Begriffe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann. Erstaunlich ist hier, dass der BGH alleine der Kombination der Begriffe schon einen „fassbaren Aussageinhalt“ zuschreibt.
Für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sei Google verantwortlich, da die Suchmaschinenbetreiber das Nutzerverhalten ausgewertet und daraufhin die Suchbegriffe angeboten haben.
Der Gerichtshof schränkt allerdings die Haftung der Suchmaschine gleichzeitig etwas ein: Google muss die Autocomplete-Funktion nicht komplett einstellen oder jede Wortkombination vorab prüfen. Erst nach Kenntnis einer angeblichen Rechtsverletzung – also normalerweise dann, wenn sich jemand beschwert- muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Ist dies leicht zu erkennen, muss die Rechtsverletzung gestoppt und für die Zukunft verhindert werden.
Ich halte den Ansatz des BGH nicht in allen Punkten für zutreffend. Sicherlich kann schon die Verknüpfung von Begriffen Meinungen beeinflussen. Allerdings trifft die Autocomplete-Funktion ja lediglich die Aussage, dass viele andere Nutzer der Suchmaschine nach der Kombination der Begriffe gesucht haben. Dies ist aber den Suchmaschinennutzern normalerweise auch bewusst. Dass in der Vervollständigungsfunktion schon ein „fassbarer Aussageinhalt“ liegen soll, sehe ich daher nicht.
Die Entscheidung des BGH ist meiner Ansicht nach auch nicht auf jeden Fall anwendbar. Beispielsweise ist bei Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche nicht immer klar, welche Person dieses Namens gesucht wird. Es kann ja durchaus gleichnamige Personen geben, auf die die verknüpften Begriffe tatsächlich zutreffen. So ist es denkbar, dass es eine Person namens „Bettina Wulff“ gibt, die tatsächlich für einen Escort-Service gearbeitet hat.
Zudem handelt es sich bei der Autocomplete-Funktion um ein dynamisches Instrument: eine Kombination von Begriffen kann zwar zu einem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung darstellen – ändern sich jedoch die Tatsachen und besteht beispielsweise doch irgendwann eine Verbindung eines Unternehmens zu Scientology – so bleibt die Kombination der Begriffe allerdings gesperrt (es sei denn, die Suchmaschinenbetreiber recherchieren selber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Begriffe wieder freizugeben sind – das bezweifle ich allerdings).
Kommentar dazu:
http://www.bildblog.de/49055/eine-moralische-pflicht/