Abmahnung im Wettbewerbsrecht: müssen Beweise beigefügt werden?

Ein Fehler in der Werbung, vergessene Belehrungen im Online-Shop … es gibt unzählige Möglichkeiten, die dazu führen können, dass einem Unternehmer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Büro flattert.

Natürlich muss in einem solchen Fall geprüft werden, ob die Abmahnung sachlich berechtigt war. Noch einfacher ist es, wenn die Abmahnung schon aus formalen Gründen unwirksam ist – ein Fall, der allerdings nicht sehr oft vorkommt.

Nun könnte man denken, dass eine Abmahnung formal nicht richtig und daher nicht zu beachten ist, wenn der Abmahner seinem Schreiben keine Beweise (z.B. Screenshots des im Internet gefundenen Verstoßes) beifügt. So einfach ist es aber leider nicht: auch eine Abmahnung, die den Verstoß nachvollziehbar beschreibt, der aber keine entsprechenden Beweise beigefügt wurden, bleibt wirksam.

Wenn in der Abmahnung auf Anlagen verwiesen wird, die den Verstoß belegen sollen, diese Anlagen aber fehlen, dann muss der Abgemahnte den Abmahner sogar darauf hinweisen, dass die Anlagen vergessen wurden!

Als Faustregel gilt bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: einfach abwarten ist keine gute Strategie – selbst wenn die Abmahnung unvollständig ist. Meistens ist eine Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich, da die aktuelle Rechtsprechung überblickt werden muss und sich eine erfolgreiche Abwehr der geltend gemachten Ansprüche an Details entscheiden kann.

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