Mediziner unterliegen bekanntlich strengen Werbebegrenzungen. So ist beispielsweise reklamehafte Werbung verboten, wie sie bei Gewerbetreibenden üblich ist. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist, die sachgerechte Information der Patienten zu gewährleisten und die Kommerzialisierung des Arztberufes zu vermeiden. Die Tendenz geht dahin, die Werbebeschränkungen nicht mehr ganz so streng zu sehen, wie noch vor einigen Jahren. Das LG Köln hat allerdings mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12) eine Entscheidung getroffen, die der Zahnarztwerbung im Internet deutliche Grenzen setzt. Das LG Köln bestätigt damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, über die ich bereits hier berichtet hatte.
Das Gericht hatte über die Zulässigkeit des Angebotes von Zahnreinigung und Bleaching im Rahmen eines Deals über die Internetportale „Groupon“ und “DailyDeal“ zu entscheiden. Das Gericht sieht in den Angeboten des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Handeln durch einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte (konkret die BO der Zahnärztekammer Nordrhein) und gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte.
Ein Zahnarzt hatte über die Internetportale „Groupon“ und „DailyDeal“ Zahnreinigungen und Bleaching für 149,00 Euro statt 530,00 Euro bzw. 19 Euro statt 99 Euro angeboten. Diese Rabatte stellen nach Ansicht des Gerichts reklamehafte Werbung und übertriebenes Anlocken von Patienten dar. Der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.
Das durch § 15 BO geschützte Berufsbild des Zahnarztes werde durch die Angebote, bei denen ein kostendeckendes Arbeiten nicht mehr gewährleistet sein könne, beeinträchtigt.
Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) liege in dem Angebot der Behandlungen zu einem Festpreis. Der Preis dürfe bei nicht in der GOZ festgelegten Behandlungen erst durch Erstellung eines Heil- und Kostenplans festgelegt werden. Auch bei in der GOZ geregelten Behandlungen müsse die Kostenfestlegung bei Abweichung von der GOZ nach dem Einzelfall getroffen werden. Dies sei bei der anonymen Vermittlung über die Internetportale nicht der Fall.