Filesharing ohne Internetanschluss!?

Die Qualität der den Filesharing-Abmahnungen zu Grunde liegenden Daten wird von den Gerichten ja nur selten ernsthaft in Frage gestellt. Zu denken geben sollte aber der folgende Fall: mir liegt eine Filesharing-Abmahnung vor, die an eine ältere Dame gerichtet ist. Das Besondere: die Dame hat mit ihrem Anbieter nur einen Vertrag über Telefonleistungen abgeschlossen.  Sie hat daher auch keinen Router, einen Computer hat sie ebenfalls nicht.  Da bleibt die Frage: wie zuverlässig wurden wohl in diesem Fall die Daten ermittelt…?

11 Gedanken zu „Filesharing ohne Internetanschluss!?

  1. Der Kollege Stadler hat das Thema aufgeriffen und noch etwas ausführlicher erläutert: http://www.internet-law.de/2013/08/wie-zuverlaessig-ist-die-ermittlung-des-anschlussinhabers-in-faellen-des-filesharing.html
    Aber es steht zu befürchten, dass die Gerichte, jedenfalls in München und Hamburg, sich auch durch solche offenischtlichen Falschermittlungen der IP-Adressen nicht von ihrer Meinung abbringen lassen, dass auf Seiten der Abmahner immer alles seine Richtigkeit hat.

  2. Ich stelle mir vor, dass auch hier steter Tropfen den Stein höhlt. Hier liegen einige WF-Sachen bei denen offensichtlich ist, dass die IP-Adresse falsch ist. Etwa weil zeitgleich andere Abmahnungen gekommen sind mit identischen UPloaddaten aber unterschiedlicher IP, oder aber Weltreise mit zeitweiser Telefonabmeldung. Auch das liegt irgendwann beim AG München ….

  3. Teile des AG München sind in solchen Konstellationen einsichtiger geworden. Allerdings ist die Rechtsprechung dort in der Tat sehr rechteinhaberfreundlich und vertraut den Ermittlungen…

    In dem nachfolgend verlinkten Verfahren erklären die Kollegen auf der Gegenseite zwischenzeitlich den Verzicht, um schallende Urteilsgünde zu vermeiden. Unser Mandant verfügte ebenfalls über keine Geräte.

    http://www.berger-law.de/aktuelles/AG-Muenchen-zum-Filesharing.8878f.php

  4. Bitte auch in Kurzmitteilungen die unterschiedlichen Ebenen beachten. Ermittlung und Beauskunftung sind zwei unterschiedliche Bereiche. Mit der massiven Falschbeauskunftungsorgie der Diensteanbieter haben Abmahner und Ermittler nichts zu tun. Es fehlt hier seit Jahren an öffentlichem Druck auf die Beauskunfter, weil man gerne deren Fehler den Abmahnern unterschiebt.

    Natürlich kann im Fall der „älteren Dame“ der Telefonanschluss auch zur Einwahl ins Internet genutzt worden sein. Um dies auszuschliessen müßte(n) a) die IP-Adresse/n näher rückverfolgt werden und b) sicherlich der Provider/Reseller/beide zur Stellungnahme aufgefordert werden. Sollte sich ein Fehler nachweisen lassen, dürfte die Abwehr der Abmahnung kein Problem darstellen. Die eigenen Kosten wären einzufordern (AG Celle, Urt. v. 30.01.2013 – Az.: 14 C 1662/12).

    Hingegen liegt der liebe RA Thomas Stadler hier nicht ganz richtig. Das Thema der Falschbeauskunftungen ist dem AG München keineswegs mehr fremd. Es hat sicherlich einige Zeit nach der Zeitenwende (des Weggangs der hauptsächlich verantwortlichen Richterin Dr. G.-M. ans LG) gedauert. Zumeist wird jedoch in solchen Fällen die Klägerin genötigt die Klage zurück zu ziehen (vgl. mal AG München 161 C 20690/12 – http://vsberg.blogspot.de/2012/12/ag-munchen-161-c-2069012-klagerucknahme.html) . Jedoch fand auch schon (mindestens) eine erfolglose Beweisaufnahme mit einem durch die dortige Klägerin benannten Zeugen der Telekom statt. In der Folge konnte das Gericht die Einwendungen des Beklagten nicht von der Hand weisen, sprich die Vernahme des Zeugen konnte die Richtigkeit der Beauskunftung nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen. Daher wurde verfügt, es sei Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu erheben. (Der Fall wurde zwischenzeitlich verglichen.) Also wer will – der kann.

    Sicherlich wird im ersten Zug durch das Gericht und auch in Hamburg bei Mehrfachermittlungen eines Anschlusses auf den unlogischen Quatsch des OLG Köln hierzu verwiesen. Von der „Qualität der Indizien“ her bleiben dann immer noch genügend Fälle übrig, bei denen man auch die Beauskunftung weiter bestreiten könnte. Da dies jedoch einen enormen Kostenaufwand verursacht …. wird hochprozentig verglichen. Das mag prozessökonomisch sinnvoll sein, aber das ist nun mal die zweite Seite der Medaille.

  5. Hallo,

    beachtet werden sollte auch der Fall, der ähnlich gelagert war, jdflls. war ebenfalls eine alte Dame ohne Router involviert. Dort wurde auf die Berufung der alten Damen hin durch das LG München I die Klage der Rechteinhaber zurückgewiesen. Die Revision der der Rechteinhaber wurde kürzlich zurückgenommen.
    http://www.golem.de/news/keine-revision-filesharing-urteil-gegen-rentnerin-endgueltig-zurueckgenommen-1308-101234.html

    MfkG

  6. @ Jan

    Ich erinnere in diesem Zusammenhang gerne an diesen unfassbar erfolgreichen [salbader] Gerichtsgang vors Kammergericht: http://vsberg.blogspot.de/2012/10/kg-berlin-24-u-16711-24-u-16811.html

    So … das ärgert mich noch heute. Es ist jetzt 2013/August und ich bin nicht vor dem BGH, sondern schlag mich am AG Hamburg damit rum.

    Was da nämlich nicht steht ist, dass insbesondere die im Streitfall vorliegende „zweistufige Beauskunftung“ beklagtenseits massiv angegriffen wurde. 1und1 nutzt hier die Logistik der Telekom. Die Telekom gibt nauch Beschluss des LG Köln nach § 101 UrhG, Abs. 9 nur ein Bestandsdatum heraus, weil sie keine Adressdaten hat = Benutzerkennung. Mit der marschiert der Abmahner zu 1und1 und erhält ohne weiteren Beschluss über die Benutzerkennung die komplette Adresse. Dieser Vorgang ist nicht nur fehleranfällig ohne Ende – 1und1 darf als Falschbeauskunftungsschleuder Deutschlands gelten. Er ist auch rechtswidrig. Die Argumentation von 1und1 (öffentlich), man bedürfe keiner Verkehrsdaten mehr, um diese Auskunft über ein Bestandsdatum zu erteilen, halte ich für falsch.

  7. Ein Teil des Problems ist auch die Software / Technik ( Radius ) die zum Verbindungsaufbau und zur Bereitstellung des Zugangs benutzt wird.
    Das die Radiusserver nicht immer einen „deconnect“ bemerken ist Insidern weithin bekannt. Man spricht aber nicht drüber, die Fehlbarkeit der Technik wird hierzulande zu Gunsten des Marketings gerne verschwiegen.

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