Filesharing-Abmahnungen sind für die Betroffenen eine sehr unangenehme Sache. Ohne anwaltlichen Rat erfolgen oft falsche oder ungünstige Reaktionen auf die Abmahnungen.
Ein Problem für alle, die nicht genug Geld haben, um sich einen Anwalt leisten zu können. Ich habe mehrere Mandanten, die bei der ersten Abmahnung zwar noch einen Beratungshilfeschein erhalten haben. Bei einer zweiten Abmahnung wurde ihnen jedoch der Beratungshilfeschein verweigert mit Aussagen wie „Das ist doch bloße Geldmacherei von der Anwältin“ oder „Da soll die Anwältin doch sehen, wie sie an ihr Geld kommt“.
Diese Aussagen bestätigt jetzt das AG Halle (Saale) in seinem weltfremden Beschluss vom 09.03.2011 (103 II 6314/10) und regt gleichzeitig an, anwaltliche Schriftsätze nach Gutsherrenart einfach abzuschreiben.
Das AG Halle geht davon aus, dass zwei in zeitlicher Nähe zueinander erfolgte Abmahnungen wegen Filesharing eine einheitliche Angelegenheit iSd § 2 Abs. 2 BeratHiG darstellen, sprich: der Abgemahnte nur einmal Beratungshilfe erhält, der Rechtsanwalt also nur einmalig rund 80,00 Euro. Auch dann, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind, der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss und die Abmahnungen von verschiedenen Rechteinhabern stammen.
Der Abgemahnte könne sich darüber hinaus auch wunderbar selber vertreten, da er „(…) bloß das von der Rechtsanwältin gefertigte Schreiben (…) abschreiben und die Daten entsprechend anpassen (müsse). Die Wahrnehmung der Rechte sei zudem mutwillig, da jeder, der seine Anwaltskosten selbst bezahlen müsse, nicht in einem Parallelfall erneut einen Rechtsanwalt beauftragen würde.
Es ist ja nachzuvollziehen, dass es dem Amtsgericht Halle schwer fällt, die Praxis der Abmahnindustrie zu akzeptieren und einzusehen, dass ein Anschlussinhaber wegen Anbietens einer einzigen Datei eines Samplers 12 Abmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber erhält.
Die Argumentation des Gerichts geht aber an der Realität vorbei. Auch die abmahnenden Anwälte verschicken zu zehntausenden gleichlautende Schreiben, in die lediglich unterschiedliche Daten eingefügt werden. Man müsste nach der Argumentation des AG Halle auch den Rechteinhabern an die Hand geben, die unterschiedlichen Daten doch einfach selber in die Schreiben einzufügen. Anwaltskosten würden dann nicht anfallen. Bisher hat sich soweit ich weiß, kein Gericht auf diese Argumentation eingelassen.
Von den Gerichten wird sogar teilweise angenommen, dass es sich bei den Abmahnungen eben gerade nicht um einfach gelagerte Fälle handelt.
Für das AG Halle ein Bericht aus der Praxis: es ist der Regelfall, dass Abgemahnte, die weitere Abmahnungen erhalten mit diesen ebenfalls wieder den Rechtsanwalt aufsuchen. Von den Mandanten wird dies auch nicht als eine unvernünftige Verschwendung von Geld angesehen, sondern als notwendige Betreuung im Einzelfall.
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Sehr geehrter Frau Kollegin,
ich kämpfe in Filesharing-Akten mit ähnlichen Argumentationen der Amtsgerichte. Heute habe ich folgende erstaunliche Begründung für die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrages in einer Filesharing-Akte bekommen:
„Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe ist erst nach der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes vom Antragsteller unterzeichnet worden.“
Das grenzt m.E. an Rechtsbeugung. Gut, dass wir ins Wochenende gehen …
MfkG, Hannes Albers RA
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