Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 Az.: VI ZR 144/11 weitere Klarheit darüber geschaffen, wann eine Haftung für fremde Inhalte auf der eigenen Website angenommen werden kann.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es darum, ob der Betreiber eines Informationsportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Nachrichten anderer Portale haftet, die er automatisiert per RSS-Feed auf der eigenen Seite eingebunden hatte.
Der BGH verneinte eine Haftung des Portalbetreibers, da er sich den Inhalt der News-Feeds nicht zu Eigen gemacht habe.
Der Gerichtshof sah bereits in der äußeren Form der Veröffentlichung ein deutliches Indiz, das lediglich eine fremde Äußerung mitgeteilt wird. Die RSS-Feeds würden automatisiert und ohne redaktionelle Kontrolle von dem Informationsportal übernommen – vergleichbar mit einer Presseschau. Unter der Überschrift jeder Nachricht werde zudem angegeben, von welcher Seite sie ursprünglich stamme. Dadurch werde gegenüber dem Leser klargestellt, dass es sich nicht um eigene Berichterstattung handele.
Das Gericht würdigte auch den Hinweis im Impressum des Informationsportals, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden.“ als Zeichen dafür, dass der Seiteninhaber sich vom Inhalt der Feeds distanziert.
Als Fazit des Urteils des BGH kann festgehalten werden, dass jedenfalls die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Einbindung fremder RSS-Feeds auf der eigenen Seite in vielen Fällen nicht gegeben sein wird. Auch hier kann im Einzelfall jedoch anders entschieden werden: es kommt immer darauf an, ob sich der Seitenbetreiber die Inhalte „zu eigen“-macht. Dies wird von Fall zu Fall zu beurteilen sein.
In jedem Fall kann eine Haftung dann bestehen, wenn nach einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer Nachricht des RSS-Feeds diese nicht entfernt wird. Eine Prüfpflicht im Voraus besteht aber nicht.
Nicht geklärt wurden durch dieses Urteil übrigens die anderen Aspekte der Einbindung von RSS-Feeds, wie beispielsweise die Haftung im urheberrechtlichen Sinne.