Domains und Namensrecht

„First come – first served“ – also die Priorität der Registrierung der Domain – das ist der Grundsatz bei der Frage, wem das Recht an einer Domain zusteht. Das bedeutet, dass derjenige, der die Domain zuerst registriert, auch das Recht hat, diese zu nutzen. Allerdings täuscht die Einfachheit dieses Grundsatzes, denn diese Regel wird in verschiedenen Konstellationen immer wieder durchbrochen und gerichtliche Entscheidungen in Domainstreitigkeiten hängen letztlich sehr häufig von den Umständen des Einzelfalles ab. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit einigen Entscheidungen schon Kriterien für diese Beurteilung der Umstände im Einzelfall gegeben.

OLG Frankfurt: Domain muss gelöscht werden

Eine Entscheidung, die letztlich auf einer Abwägung der Interessen zwischen den streitenden Parteien beruhte, hat auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 29.09.2016, 6 U 187/15) in einem Fall getroffen, in dem um die Löschung einer Domain gestritten wurde, die der Beklagte im Jahre 2008 auf sich hatte registrieren lassen.

Die Klägerin, eine GmbH, trug den gleichen Namen, wie er in der Domain genutzt wurde. Die GmbH war erst nach Registrierung der Domain, nämlich am 04.12.2009 gegründet worden – der Beklagte hatte die Klägerin allerdings mit gegründet und zum Zweck der Nutzung durch die GmbH die Domain registrieren lassen, um die nun gestritten wurde.

Noch später, nämlich im Jahre 2011, hatte der Beklagte außerdem eine Wortmarke mit gleichem Namen wie Domain und GmbH für sich angemeldet. Der Beklagte nutzte die streitgegenständliche Domain allerdings nicht für die Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet war.

Das OLG Frankfurt bestätigte einen Löschungsanspruch der Klägerin, die Inhaberin des Namensrechts nach § 12 BGB sei, da in der Inhaberschaft der Domain durch den Beklagten eine unberechtigte Namensanmaßung liege.

Die Klägerin werde hierdurch erheblich beeinträchtigt, da die .de-Domain nur einmal vergeben werden könne.

Der Beklagte gebrauche den Namen unbefugt. Die für ihn eingetragene Wortmarke könne die Domaininhaberschaft nicht rechtfertigen, da sie erst nach Gründung der Klägerin angemeldet wurde und außerdem die Domain auch nicht im Sinne der Marke genutzt werde.

Alleine durch die Registrierung einer Domain habe der Beklagte kein absolutes Recht an der genutzten Bezeichnung. Da die Domain von vorneherein für eine Verwendung durch die Klägerin registriert worden sei, sei die Klägerin schutzwürdig und der Beklagte habe die Domain zu löschen.

Praxistipp

Der vorliegende Fall zeigt eine Konstellation, in welcher ausnahmsweise das später entstandene Namensrecht der GmbH dem Recht des Domaininhabers vorgeht. In Domainstreitigkeiten müssen letztlich immer die Interessen der Parteien genau analysiert und zu bewertet werden, damit der Einzelfall richtig eingeordnet werden kann.

Nach wie vor ist es in Domainstreitigkeiten zudem sehr wichtig, für den Anspruchsteller einen Dispute-Antrag bei der DENIC zu stellen, wenn eine .de-Domain streitig ist. Der Dispute-Antrag verhindert, dass die Domain während eines Rechtsstreits weiter übertragen werden kann und dass bei Löschung der Domain diese unmittelbar durch einen Dritten registriert wird.

 

Ein Gedanke zu „Domains und Namensrecht

  1. Hallo Kathrin,

    Sehr interessanter Input.
    Wirkt ja alles sehr undurchsichtig für uns Otto-Normalos :0
    Wie genau würde das aussehen, wenn ich unter dem Namen eines US Schauspielers eine Domain registriere?
    Quasi www name-nachname com
    Besteht die Chance, dass ich die Besitz Ansprüche abgeben muss?
    LG Max

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