AG Saarbrücken: Koch Media für Computerspiel „Dead Island“ nicht aktivlegitimiert

Es gibt verschiedene Gründe, an denen Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing scheitern können. Einer davon ist die fehlende Klageberechtigung. Bei den angeblich per Filesharing getauschten Filmen, Spielen etc. gibt es normalerweise verschiedene Unternehmen, die Rechte an den Werken haben bzw. hatten. Diese „Rechtekette“ darzulegen und nachzuvollziehen ist nicht immer ganz einfach. Um angebliche Filesharer wegen einer Rechtsverletzung verklagen zu können, müssen aber bei dem klagenden Unternehmen die entsprechenden Rechte vorhanden sein.

Im Fall des Spiels „Dead Island“ hatte die Koch Media GmbH sich darauf berufen, dass ihr von der Entwicklerin des Spiels, die Firma Techland, die Vertriebsrechte eingeräumt worden seien. In dem Vertrag, der dem Gericht vorgelegt wurde, hieß es jedoch ausdrücklich: „Wenn eine dritte Person die übertragenen Rechte nutzt oder beansprucht, ist [die Klägerin] verpflichtet, unmittelbar nach Kenntniserlangung davon Techland zu informieren. Techland wird dann alle rechtlichen und tatsächlichen Schritte unternehmen um die Verletzung von Rechten zu verhindern.

Den Wortlaut dieser Klausel wertete das AG Saarbrücken in seinem Urteil vom 18.01.2017,  121 C 316_16 (09) dahingehend, dass eindeutig die Rechte zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gerade nicht bei der Koch Media GmbH liegen, sondern die Firma Techland sich die rechtlichen Schritte gerade selbst vorbehält.

Somit hätte entweder Techland selbst die angeblichen Filesharer abmahnen und verklagen müssen oder der Koch Media GmbH hätte eine gesonderte Ermächtigung zur Klage eingeräumt werden müssen. Auch letzteres erfolgte in dem entschiedenen Fall nicht.

Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Es kann also sein, dass das Landgericht Saarbrücken sich mit der Frage der Aktivlegitimation befassen wird.

2 Gedanken zu „AG Saarbrücken: Koch Media für Computerspiel „Dead Island“ nicht aktivlegitimiert

  1. Fehlende Aktivlegitimation ist für viele Rechteinhaber kein Grund,auf Klagen zu verzichten,obwohl die Rechtslage hier eigentlich eindeutig ist. Es gibt einen Begriff für das,was die da tun: Dummenfang.

  2. Pingback: Tor-Exit-Node: BGH entscheidet morgen über Haftung bei Filesharing

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert