Bootlegs verkaufen? Könnte teuer werden….

 

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

In meiner Jugend, man kopierte Platten noch auf Kassetten, war ich großer Michael Jackson-Fan. Neben T-Shirts, Postern und anderen Devotionalien waren für mich damals sogar unscharfe Videoaufnahmen von Konzerten oder Live-Mitschnitte in grauenhafter Qualität – natürlich alle nicht offiziell veröffentlicht – interessant.

Die Qualität von illegalen Mitschnitten in Bild und Ton ist heute natürlich dank der digitalen Aufnahmemöglichkeiten viel besser. Ob Bootlegs deshalb heute auch beliebter sind, weiß ich nicht. Allerdings kann ich in jedem Fall davon abraten, entsprechende Aufnahmen zu verkaufen. Auch als Privatperson begeht man dadurch eine Urheberrechtsverletzung und muss die Anwaltskosten  einer Abmahnung bezahlen (AG Köln, Urt. V. 20.10.2014, 125 C 75/14).

Eine Entscheidung zur Haftung des gewerblichen Verkäufers von Bootlegs hat das AG Hamburg (Urt. v. 18.02.2016,) vergangenes Jahr getroffen. Es ging um Bootlegs (jeweils eine DVD und eine LP) eines Eric Clapton Konzerts (mit Band) in Kalifornien, die über Amazon angeboten worden waren. Die (gewerbliche) Verkäuferin erhielt eine Abmahnung und wurde zur Unterlassung des Verkaufs der Platten und zur Zahlung der Anwaltskosten aufgefordert – zu Recht, wie das AG Hamburg feststellte. Dabei kam es noch nicht einmal darauf an, ob die Verkäuferin wusste, dass es sich um nicht autorisierte Veröffentlichungen handelte. Nicht verantwortlich wäre die Verkäuferin allenfalls dann gewesen, wenn sie nur bei aufwändiger Recherche hätte erkennen können, dass es keine offizielle Veröffentlichung war. Bei den Eric Clapton-Bootlegs sei aber ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie nicht autorisiert waren: zum einen seien keine Unternehmen auf dem Cover genannt gewesen, die Aufmachung entspreche nicht der von anderen Eric Clapton-Alben und auch in der offiziellen Diskografie der Band tauchten die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht auf.

Fazit: Wer sich als privater und erst recht als gewerblicher Verkäufer von Bild- oder Tonaufnahmen nicht sicher ist, ob es sich um offiziell lizenzierte Aufnahmen handelt, sollte im Zweifel lieber von einem Verkauf absehen . Die Kosten einer Abmahnung werden höchstens absolute Sammlerstücke wieder einbringen. Hier gibt es allerdings eine Erleichterung für private Verkäufer : die Abmahnkosten werden in den meisten Fällen nicht höher als rund 125,00 € (ggf. plus MwSt.) liegen (§ 97 a Abs. 3 UrhG).

 

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