Jeder kennt die weit verbreiteten Disclaimer in E-Mails, in welchen dem Empfänger alle möglichen Pflichten auferlegt werden sollen. In den meisten Fällen sind die in den ellenlangen Erklärungen enthaltenen Verhaltensregeln rechtlich irrelevant.
Wirkung entfalten können allerdings Hinweise in E-Mails, die erkennen lassen, dass der Absender mit einer Weiterleitung und Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden ist.
So entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 16.12.2011 (4 O 287/11 – noch nicht rechtskräftig), dass die Online-Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk enthalten, rechtswidrig ist.
Bei einer E-Mail müsse der Absender zwar grundsätzlich damit rechnen, dass eine Weiterleitung oder anderweitige Verbreitung erfolge, da dies im Rahmen der elektronischen Kommunikation problemlos möglich sei. Wenn allerdings in der E-Mail deutlich der Wille zu Tage tritt, dass eine Weiterleitung oder Veröffentlichung nicht gewünscht ist, müsse sich der Empfänger an diese Weisung halten. Mit sonstigen „Disclaimern“ in E-Mails habe der Hinweis auf Vertraulichkeit nichts zu tun, da es sich nicht um eine vertragliche Klausel z.B. zur Haftungsfreistellung handele, sondern um eine reine Willensäußerung.