Neue Urteile zu Arztbewertungs-Plattformen

Die Grundsätze stehen zwar mittlerweile fest: Mediziner müssen Bewertungen auf Internetplattformen in vielen Fällen hinnehmen. Von Fall zu Fall kann es dennoch vorkommen, dass einzelne Bewertungen gelöscht werden müssen.

Urteil LG Nürnberg-Fürth

So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 8.5.2012 (11 O 2608/12 – noch nicht rechtskräftig), dass der Betreiber einer Ärztebewertungs Plattform sich jedenfalls nach einer konkreten Beanstandung einer Beurteilung mit dem Sachverhalt sorgfältig auseinandersetzen muss. Zudem müsse die Bewertung bis zur Aufklärung des Sachverhaltes gelöscht werden, wenn die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht.

Auf der Bewertungsplattform war ein anonymer Kommentar eingestellt worden, der dem Zahnarzt vorwarf, fachlich inkompetent zu sein und vor allem die eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Der Patient, der die Bewertung abgegeben hatte, berief sich dabei auf eine angeblich durchgeführte Implantatbehandlung. Der betroffene Zahnarzt wies den Betreiber des Portals daraufhin, dass eine Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt worden sein. Insofern sei die Bewertung bereits aus diesem Grund falsch und müsse gelöscht werden.

Das Landgericht Nürnberg Fürth verpflichtete den Betreiber des Internetportals auf Unterlassung. Der Portalbetreiber hätte sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes liege möglicherweise vor. Daher hafte der Parteibetreiber als so genannter Störer jedenfalls nachdem die Äußerung des Patienten von dem Arzt beanstandet worden sei.

Urteil OLG Frankfurt

Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage einer Ärztin gegen die Veröffentlichung von bestimmten Daten in einem Bewertungsportal vor dem OLG Frankfurt (Urt. v. 08.03.2012, 16 U 125/11). Veröffentlicht worden waren Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit sowie die abgegebenen Bewertungen. Das Gericht hielt ein Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der Daten grundsätzlich für zulässig, da es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handele. Die Möglichkeit der (anonymen) Bewertung billigte das Gericht ebenfalls. Auch Ärzte müssten sich dem bestehenden Wettbewerb stellen. Daher müssten sie es auch hinnehmen, dass Bewertungen über ihre Tätigkeit im Internet abgegeben werden.

Außerdem sehe die Bewertungsplattform, über welche das Gericht zu entscheiden hatte, ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen vor: Nutzer müssen die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Zudem werde darauf hingewiesen, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Ärzte haben die Möglichkeit, sich per E-Mail über erfolgte Bewertungen informieren zu lassen und Einspruch zu erheben.

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10 Tipps zur rechtmäßigen Nutzung von Social Media für Unternehmen

Die rechtmäßige Nutzung von Social Media bewegt die Unternehmen natürlich nicht ohne Grund. Abmahnungen von Mitbewerbern sind mittlerweile auch in diesem Bereich nicht mehr fremd. Heute daher in Kurzform ein paar Aspekte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, die bei der unternehmerischen Nutzung von Social Networks beachtet werden sollten. Nicht zu vergessen sind natürlich urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen, die vom folgenden Beitrag aber nicht umfasst werden.

1. Ordnungsgemäßes Impressum

Auch die Unternehmensseite in sozialen Netzwerken braucht ein Impressum. Dafür genügt ein Link auf das Impressum der eigenen Website, dieses muss allerdings deutlich bereits auf dem Social-Network-Profil bezeichnet sein (als „Impressum“ ) und der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um zum Impressum zu gelangen.

2. Keine Direktnachrichten

Direktnachrichten an Nutzer mit werblichem Inhalt werden genauso behandelt, wie Werbe-E-Mails. Das bedeutet, dass grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in den Empfang der E-Mail bestehen muss. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Nutzer z.B. „Fan“ der Unternehmensseite ist. Vielmehr muss eine eindeutige und explizite Erklärung des Nutzers in den Empfang der E-Mail-Nachricht vorliegen.

3. Kontaktanfragen

Auch bei Kontaktanfragen ist Vorsicht geboten: in „privaten“ Netzwerken wie Facebook werden derartige Kontaktanfragen von einem Unternehmer an eine Privatperson ebenfalls als unerwünschte E-Mail-Werbung behandelt werden müssen. In „geschäftlichen“ Netzwerken wie z.B. bei Xing werden Kontaktanfragen, sofern sie keine explizite Werbung enthalten, hingegen zulässig sein.

4. Werbenachrichten als allgemeiner Post

Ein an alle Fans gerichteter Post des Unternehmens, der bei den Fans in der News-Spalte auftaucht, ist nicht als unerwünschte E-Mail-Werbung zu betrachten. Hier ist jedoch sicher zu stellen, dass keine unlauteren Inhalte gepostet werden. Unlauter sind beispielsweise Äußerungen, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführende Angaben über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Der Katalog möglicher unlauterer Äußerungen ist lang – hier hilft auch ein Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

5. gekaufte „Freunde“

Ein Fall der verschleierten Werbung liegt vor, wenn sogenannte Freunde automatisch generiert werden um dem Profil des Unternehmens zu folgen (diese Art der Freundegewinnung nennt man auch „Astroturfing“).

6. gekaufte „Bewertungen“

Ebenfalls unlauter ist es, wenn Bewertungen oder Kommentare angeblich „privat“ erfolgen, in Wirklichkeit aber vom Unternehmer selbst geschrieben wurden oder in seinem Auftrag von Nutzern gegen Entgelt erstellt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Bewertungen der eigenen Leistungen als auch für möglicherweise negative Äußerungen über Konkurrenzprodukte.

7. Vorsicht bei (prominenten) Werbeträgern   

Der neu für die Werbekampagne gewonnene Profi-Sportler wird dazu verpflichtet, in verschiedenen sozialen Netzwerken dem Unternehmen zu folgen und anerkennend zu posten. Klingt erstmal nach einer wirkungsvollen Idee. Allerdings kann auch hier ein Fall der unlauteren Werbung gegeben sein, wenn der Sportler im Rahmen seines Vertrages diese Verpflichtung eingegangen ist, offiziell aber mit seinem persönlichen Profil „freiwillig“ dem Unternehmen folgt.

8. Rabatte fürs „Folgen“

Die Idee, den Nutzern Rabatte oder sonstige Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie der Unternehmensseite folgen, ist bereits vielfach umgesetzt worden. Dennoch ist diese Methode der „Freundegewinnung“ ebenfalls wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10). Die Kunden würden in ihrer freien Entscheidung durch eine derartige Aktion unlauter beeinflusst.

9. Like-Button

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wohl ausgestanden ist die Debatte um die Einsetzung des „Like-Buttons“. Problematisch ist hier die Übermittlung der Daten, wenn der „Like“-Button angeklickt wird. Datenschutzrechtliche Vorschriften dienen aber, so das LG Berlin (Urt. v. 04.03.2011, 91 O 25/11), nicht dem Schutz des Wettbewerbs, so dass die Abmahnung, über die entschieden wurde, unbegründet war.

10. Social Media und Mitarbeiter

Normalerweise sitzt nicht der Chef selber vor dem Facebook oder Twitter-Account und postet, sondern der Mitarbeiter oder ein anderer Beauftragter nimmt sich dieser Kommunikationsform an. Werbemaßnahmen werden normalerweise bis ins Detail abgestimmt. Bei Social-Media-Nutzung sollte zumindest ein möglichst konkreter Leitfaden hinsichtlich der gewünschten Außendarstellung des Unternehmens und der rechtlichen Fragestellungen erarbeitet werden und der Mitarbeiter auf dessen Einhaltung verpflichtet werden.

 

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Radiobeitrag zum Fotorecht

Dem Sender SR3 habe ich vor wenigen Tagen zum Thema Bildrechte (Urheberrechte und Recht am eigenen Bild) ein Interview gegeben. Der fertige Bericht war heute über den Sender zu hören und ist jetzt noch hier online abrufbar.

 

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Blog in Bild und Ton

Zum Thema Domainrecht war ich gestern Studiogast in der Sendung “bonus”. Anlass war eine Quizfrage zum “Schuhbeck-Domain”-Fall, die den Zuschauern gestellt wurde. Anzusehen ist das Interview hier.

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Anwälte und Technik – heute: „Download“

Unklarheiten in Verträgen bedürfen der Auslegung. Man kann sich aber auch schon darüber streiten, ob ein Begriff überhaupt der Klärung bedarf.

So musste ich heute bei der Lektüre des Schriftsatzes eines Kollegen schmunzeln. Er ist der Auffassung, dass das Wort „Download“ in AGB eines Servicevertrages der Interpretation bedarf. Zunächst bemüht er hierzu die englische Ausgabe von „Wikipedia“. Die dort gefundene Definition wird von ihm dann ins Deutsche übersetzt.

Dann gelangt er zu dem Schluss, dass der Begriff „Download“ nicht eindeutig erkennen lasse, dass „der Beklagte verpflichtet sein sollte, selbst aktiv etwas zu tun, um die (…) „Updates“ und „Upgrades“ zu erhalten.“

Ich frage mich allerdings, wie der Kollege dann die Übersetzung des englischen Wortes „Download“ ins Deutsche erklären möchte.  Ein „Herunterladen“ ohne eigene Aktivität kann ich mir nicht wirklich vorsellen.

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LG Saarbrücken zu Vertraulichkeitsvermerken in E-Mails

Jeder kennt die weit verbreiteten Disclaimer in E-Mails, in welchen dem Empfänger alle möglichen Pflichten auferlegt werden sollen. In den meisten Fällen sind die in den ellenlangen Erklärungen enthaltenen Verhaltensregeln rechtlich irrelevant.

Wirkung entfalten können allerdings Hinweise in E-Mails, die erkennen lassen, dass der Absender mit einer Weiterleitung und Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden ist.

So entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 16.12.2011 (4 O 287/11 – noch nicht rechtskräftig), dass die Online-Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk enthalten, rechtswidrig ist.

Bei einer E-Mail müsse der Absender zwar grundsätzlich damit rechnen, dass eine Weiterleitung oder anderweitige Verbreitung erfolge, da dies im Rahmen der elektronischen Kommunikation problemlos möglich sei. Wenn allerdings in der E-Mail deutlich der Wille zu Tage tritt, dass eine Weiterleitung oder Veröffentlichung nicht gewünscht ist, müsse sich der Empfänger an diese Weisung halten. Mit sonstigen „Disclaimern“ in E-Mails habe der Hinweis auf Vertraulichkeit nichts zu tun, da es sich nicht um eine vertragliche Klausel z.B. zur Haftungsfreistellung handele, sondern um eine reine Willensäußerung.

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Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks

Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Accounts, wie z.B. Facebook-Seiten müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht nur rein privat genutzt werden. Umgesetzt wird diese Verpflichtung allerdings bisher in seltenen Fällen. Das liegt natürlich auch daran, dass in Social Networks wenig Platz für derartige Informationen ist und es schwerfällt, die Angaben so zu platzieren, dass sie nicht stören und trotzdem leicht zugänglich sind.

Jetzt liegt ein erstes Urteil vor (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11), welches die Impressumspflicht in Social-Networks bestätigt.

Das bedeutet: sämtliche Angaben, die im Impressum der geschäftlich genutzten Website stehen, müssen auch über Facebook & Co leicht erkennbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Die Angaben müssen nicht unbedingt dem Social-Media-Auftritt selbst zu entnehmen sein, es genügt auch ein Link, der unmittelbar (also mit einem Klick) zu dem Impressum führt, welches beispielsweise auf der Unternehmens-Homepage angelegt ist. Wichtig ist allerdings, dass dieser Link auch eindeutig als „Impressum“ bezeichnet ist. Es reicht laut dem Urteil des LG Aschaffenburg nicht aus, wenn das Impressum bei Facebook unter dem Reiter “Info” zu finden ist.

Praxistipp: Auf Unternehmensseiten bei Facebook gibt es das auf jeder Seite zu sehende Feld “Info”, in welchem der Link zum Impressum platziert werden kann. Der Link sollte ausdrücklich mit “Impressum” gekennzeichnet werden. Bei Facebook gibt es zudem Apps wie “Static FBML”, die es erlauben, einen neuen Reiter zu kreiern, der dann mit “Impressum” beschriftet werden kann. Unter diesem Reiter kann dann das gesamte Impressum untergebracht werden.

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Mediziner und Gutscheinwerbung

Trotz der Lockerung der Werbevorschriften für Mediziner ist besonders bei neuen Werbeformen Vorsicht geboten. In den letzten Jahren werden Coupon-Aktionen immer beliebter, bei denen ein bestimmtes Kontingent an Gutscheinen mit Sonderkonditionen zur Verfügung gestellt wird, die vom Kunden erworben werden können.

Von der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr diese Art der Werbung durch Mediziner als wettbewerbswidrig eingestuft. Wenn ein Arzt eine bestimmte Behandlung durch eine Coupon-Aktion verbilligt anbietet, so stellt dies nach Auffassung der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen den in der Berufsordnung verankerten Grundsatz des angemessenen Honorars dar. Letztlich stelle die Vergünstigung, die mittels eines Coupons gewährt wird, einen Rabatt oder ein Pauschalangebot dar, welches durch Mediziner gerade nicht offeriert werden darf.

Ins Visier der Wettbewerbszentrale waren vor allem Behandlungen im Bereich der plastischen Chirurgie geraten, welche durch die Gutscheine bis zu 70% vergünstig angeboten wurden.

Quelle: Wettbewerbszentrale 

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Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Die Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht: ein Dauerthema. Um die Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung scheint es ruhiger geworden zu sein,  aber es gibt die nächste Änderung, die von Versandhändlern beachtet werden muss.

Am 04.08.2011 treten Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufs- bzw. Rückgabebelehrung mit sich bringen (Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge).

Die Änderungen im Wortlaut der Belehrung beziehen sich auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 03.09.2009 entscheiden, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatzrecht nicht europarechtskonform sind.

Daher musste die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden.

Nach den neuen Vorschriften kann Wertersatz vom Verbraucher nur noch verlangt werden, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Der Verbraucher darf die die Ware also testen und ausprobieren, so wie es in einem Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Wird vom Webshopbetreiber nicht die neueste Version der Widerrufsbelehrung verwendet, so drohen einerseits Abmahnungen von Mitbewerber, zum anderen ist die Wertersatzpflicht des Käufers mangels ordnungsgemäßer Belehrung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer die Ware umfangreich nutzen und über Gebühr „testen“ kann, ohne dass von ihm ein Ausgleich verlangt werden kann.

Für die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten bis zum 04.11.2011. Es ist dennoch anzuraten, die Belehrung möglichst bald zu ändern, da anderenfalls die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers nicht erfolgt und –wie beschrieben- kein Wertersatz gefordert werden kann.

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§ 45i TKG: Technische Prüfung muss ausführlich sein

Bei Beanstandungen der Telekommunikationsrechnung durch den Kunden muss der Telekommunikationsanbieter im Rahmen einer technischen Prüfung nachweisen, dass die Verbindungen technisch mangelfrei zu Stande kamen. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden (§ 45i Telekommunikationsgesetz – TKG). Die Vorschrift soll dem Verbraucherschutz dienen, da es für den Kunden normalerweise nicht nachvollziehbar ist, ob bei der Dokumentation und der Abrechnung der Verbindungen technisch alles korrekt funktioniert hat.

In welchem Umfang die Dokumentation der technischen Prüfung erfolgen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Saarbrücken lässt mit Urteil vom 18.05.2011 (4 C 607/10 (04)) die Vorlage eines einfachen Prüfberichtes durch den Telekommunikationsanbieter nicht als ordnungsgemäße technische Prüfung ausreichen. Aus dem streitigen Prüfbericht ging zwar der geprüfte Zeitraum hervor, nicht aber ob die Berechnung der Verbindungen fehlerfrei erfolgte, sowie ob die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen des Kunden überprüft wurden.

Das AG Saarbrücken fordert hingegen, dass eine Vollprüfung durchgeführt werden muss, bei der die technischen Einrichtungen für die Zählung der Tarifeinheiten und die Berechnung der Verbindungsentgelte wie auch die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen überprüft werden. Zudem müssen alle vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Störungs- und Fehlerquellen Teil der Vollprüfung sein.

Letztlich seien dem Kunden dann schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen ersichtlich wird, welche technischen Einrichtungen und Anlagen mit welchem Ergebnis überprüft wurden.

Wenn die technische Prüfung nicht korrekt vorgelegt wird, verzögert sich die Fälligkeit der Forderung des Telekommunikationsanbieters solange, bis dem Kunden eine korrekte Prüfung vorgelegt wird.

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