Autocomplete-Funktion und Persönlichkeitsrechtsverletzung – Urteil des BGH

Bettina Wulff klagte dagegen, auch Philipp Lahm zog vor Gericht: beide Namen wurden in der Autocomplete-Funktion, die Google bei Suchanfragen anbietet, jeweils mit Begriffen verknüpft, die von den beiden Betroffenen für persönlichkeitsrechtsverletzend gehalten wurden.

Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal darüber entschieden, ob die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen kann.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Name in der Suchfunktion von Google mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ verknüpft worden war. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es weder in Verbindung mit der Sekte stehe, noch dass ihm Betrug vorzuwerfen sei.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Verknüpfung des Unternehmensnamens und der beiden negativ besetzten Begriffe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann. Erstaunlich ist hier, dass der BGH alleine der Kombination der Begriffe schon einen „fassbaren Aussageinhalt“ zuschreibt.

Für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sei Google verantwortlich, da die Suchmaschinenbetreiber das Nutzerverhalten ausgewertet und daraufhin die Suchbegriffe angeboten haben.

Der Gerichtshof schränkt allerdings die Haftung der Suchmaschine gleichzeitig etwas ein: Google muss die Autocomplete-Funktion nicht komplett einstellen oder jede Wortkombination vorab prüfen. Erst nach Kenntnis einer angeblichen Rechtsverletzung – also normalerweise dann, wenn sich jemand beschwert- muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Ist dies leicht zu erkennen, muss die Rechtsverletzung gestoppt und für die Zukunft verhindert werden.

Ich halte den Ansatz des BGH nicht in allen Punkten für zutreffend. Sicherlich kann schon die Verknüpfung von Begriffen Meinungen beeinflussen. Allerdings trifft die Autocomplete-Funktion ja lediglich die Aussage, dass viele andere Nutzer der Suchmaschine nach der Kombination der Begriffe gesucht haben. Dies ist aber den Suchmaschinennutzern normalerweise auch bewusst. Dass in der Vervollständigungsfunktion schon ein „fassbarer Aussageinhalt“ liegen soll, sehe ich daher nicht.

Die Entscheidung des BGH ist meiner Ansicht nach auch nicht auf jeden Fall anwendbar. Beispielsweise ist bei Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche nicht immer klar, welche Person dieses Namens gesucht wird. Es kann ja durchaus gleichnamige Personen geben, auf die die verknüpften Begriffe tatsächlich zutreffen. So ist es denkbar, dass es eine Person namens „Bettina Wulff“ gibt, die tatsächlich für einen Escort-Service gearbeitet hat.

Zudem handelt es sich bei der Autocomplete-Funktion um ein dynamisches Instrument: eine Kombination von Begriffen kann zwar zu einem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung darstellen – ändern sich jedoch die Tatsachen und besteht beispielsweise doch irgendwann eine Verbindung eines Unternehmens zu Scientology – so bleibt die Kombination der Begriffe allerdings gesperrt (es sei denn, die Suchmaschinenbetreiber recherchieren selber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Begriffe wieder freizugeben sind – das bezweifle ich allerdings).

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html

BGH: Schadensersatz für Ausfall des Internets

Wenn das Internet nicht funktioniert ist es im privaten Bereich nervig, im beruflichen Bereich werden die Geschäftsabläufe erheblich eingeschränkt. Seit heute ist diese zentrale Bedeutung des Internet auch höchstrichterlich abgesegnet und der Druck für Telekom & Co im Falle eines Ausfalls der Internetverbindung schneller tätig zu werden etwas gewachsen.

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) über einen Fall entschieden, in dem für einen zweimonatigen Ausfall des privaten Internetanschlusses, über den der Kunde auch Telefon und Telefax abwickelte, Schadensersatz gegen den Telekommunikationsanbieter geltend gemacht wurde.

Scheine

Der Kunde begehrte nicht nur den Ersatz des konkreten Schadens (Mobilfunkkosten, Wechsel zu anderem Anbieter etc.), sondern auch Ersatz des abstrakten Schadens wegen Nutzungsausfall.

Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Kunden bereits den konkreten Schaden zugesprochen. Der BGH entschied nun, dass die entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Telefons (wegen der Substitution durch Mobilfunk) und des Telefax (wegen der geringen Verbreitung) im privaten Bereich jedenfalls nicht als Schaden zu ersetzen sind.

Anders bei der Nutzungsmöglichkeit des Internet: der BGH hält „die Nutzbarkeit des Internets“ für ein „Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ und „dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“.

Der BGH hat die Sache zur Vorinstanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dem Kläger nun einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen.

Dabei wird die Höhe des vom Kläger geforderten täglichen Schadensersatzes von 50,00 € nicht erreicht werden, denn der BGH hat für die Schadenshöhe, soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt,  den Betrag vorgesehen, „der sich nach den makrtüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.“

Das Urteil bezog sich auf einen privat genutzten Telekommunikationsanschluss. Bezüglich eines beruflich oder gewerblich genutzten Anschlusses könnte nach den Andeutungen, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen sind, auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit von Telefon und Fax Schadensersatz verlangt werden.

Streitig wird aber wohl bleiben, wie die Aussagen des BGH zur Höhe des Schadensersatzes zu interpretieren sind.

AG Düsseldorf: einstweilige Verfügung zur Rufnummernportierung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 20.08.2012 (41 C 9947/12) ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, eine Rufnummernportierung ordnungsgemäß vorzunehmen, welche bereits seit 01.07.2012 geschuldet war.

Die Antragstellerin, eine Steuerberaterin, war seit mehreren Wochen nicht unter der Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu erreichen gewesen. Die Portierung der Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter erfolgte nicht bzw. nur unvollständig (nach einiger Zeit war die Rufnummer aus dem eigenen Netz der TK-Anbieterin erreichbar, aus allen anderen Netzen jedoch nicht).

Das AG Düsseldorf schloss sich der Auffassung an, dass die Antragstellerin beruflich dringend auf die Erreichbarkeit unter ihrer Haupttelefonnummer angewiesen war, so dass es ihr nicht zumutbar war, länger auf die Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu verzichten.

 

Strenges Urteil zur Zahnarztwerbung mit Gutscheinen

Mediziner unterliegen bekanntlich strengen Werbebegrenzungen. So ist beispielsweise reklamehafte Werbung verboten, wie sie bei Gewerbetreibenden üblich ist. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist, die sachgerechte Information der Patienten zu gewährleisten und die Kommerzialisierung des Arztberufes zu vermeiden. Die Tendenz geht dahin, die Werbebeschränkungen nicht mehr ganz so streng zu sehen, wie noch vor einigen Jahren. Das LG Köln hat allerdings mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12) eine Entscheidung getroffen, die der Zahnarztwerbung im Internet deutliche Grenzen setzt. Das LG Köln bestätigt damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, über die ich bereits hier berichtet hatte.

Das Gericht hatte über die Zulässigkeit des Angebotes von Zahnreinigung und Bleaching im Rahmen eines Deals über die Internetportale „Groupon“ und “DailyDeal“ zu entscheiden. Das Gericht sieht in den Angeboten des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Handeln durch einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte (konkret die BO der Zahnärztekammer Nordrhein) und gegen  die Gebührenordnung der Zahnärzte.

Ein Zahnarzt hatte über die Internetportale „Groupon“ und „DailyDeal“ Zahnreinigungen und Bleaching für 149,00 Euro statt 530,00 Euro  bzw.  19 Euro statt 99 Euro angeboten. Diese Rabatte stellen nach Ansicht des Gerichts reklamehafte Werbung und übertriebenes Anlocken von Patienten dar. Der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.

Das durch § 15 BO geschützte Berufsbild des Zahnarztes werde durch die Angebote, bei denen ein kostendeckendes Arbeiten nicht mehr gewährleistet sein könne, beeinträchtigt.

Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) liege in dem Angebot der Behandlungen zu einem Festpreis. Der Preis dürfe bei nicht in der GOZ festgelegten Behandlungen erst durch Erstellung eines Heil- und Kostenplans festgelegt werden. Auch bei in der GOZ geregelten Behandlungen müsse die Kostenfestlegung bei Abweichung von der GOZ nach dem Einzelfall getroffen werden. Dies sei bei der anonymen Vermittlung über die Internetportale nicht der Fall.

Wichtig für Onlineshopbetreiber: Ab 1.8.2012 gilt die Button-Lösung!

Internetshopbetreiber, die bisher noch nicht geprüft haben, ob ihr Shop den Anforderungen der „Button“-Lösung genügt, sollten das heute unbedingt tun. Ab 01.08.2012 gelten nämlich neue gesetzliche Vorgaben zum Verbraucherschutz bei der Kaufabwicklung in Online-Shops.

Kernstück der neuen „Button“-Lösung ist, dass die Schaltfläche, mit der der Kunde entgültig seinen Kauf bestätigt, klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (z.B. „kaufen“) gekennzeichnet ist. Wichtig: es reicht nicht aus, wenn die Schaltfläche nur das Wort „bestellen“ enthält – es muss deutlich hervorgehen, dass bei Anklicken dieses Buttons eine Erklärung abgegeben wird, die Kosten nach sich zieht.

Als weitere Regelung gilt, dass in unmittelbarer Nähe des „Kaufen“-Buttons Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung gemacht werden müssen. Auf der Seite, die den „Kaufen“-Button enthält muss die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat angegeben werden sowie der Gesamtpreis der Bestellung und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.

Bei neueren Shopsystemen ist die abschließende Bestellseite häufig schon so gestaltet, dass die gesetzlich geforderten Informationen bereit gehalten werden. Es lohnt sich dennoch, dies nochmal zu kontrollieren. Ist der Shop nicht gesetzeskonform gestaltet, drohen Abmahnungen. Außerdem kommt mit dem Kunden kein gültiger Vertrag zu Stande, wenn die Schaltfläche, mit der der Kauf bestätigt wird, nicht eindeutig gekennzeichnet ist.

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist vorrangig geschaffen worden, um Kostenfallen im Internet einzudämmen. Die Auswirkungen des Gesetzes betreffen aber auch seriöse Online-Anbieter.

 

BGH zur Haftung bei RSS-Feeds

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 Az.: VI ZR 144/11 weitere Klarheit darüber geschaffen, wann eine Haftung für fremde Inhalte auf der eigenen Website angenommen werden kann.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es darum, ob der Betreiber eines Informationsportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Nachrichten anderer Portale haftet, die er automatisiert per RSS-Feed auf der eigenen Seite eingebunden hatte.

Der BGH verneinte eine Haftung des Portalbetreibers, da er sich den Inhalt der News-Feeds nicht zu Eigen gemacht habe.

Der Gerichtshof sah bereits in der äußeren Form der Veröffentlichung ein deutliches Indiz, das lediglich eine fremde Äußerung mitgeteilt wird. Die RSS-Feeds würden automatisiert und ohne redaktionelle Kontrolle von dem Informationsportal übernommen – vergleichbar mit einer Presseschau. Unter der Überschrift jeder Nachricht werde zudem angegeben, von welcher Seite sie ursprünglich stamme. Dadurch werde gegenüber dem Leser klargestellt, dass es sich nicht um eigene Berichterstattung handele.

Das Gericht würdigte auch den Hinweis im Impressum des Informationsportals, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden.“ als Zeichen dafür, dass der Seiteninhaber sich vom Inhalt der Feeds distanziert.

Als Fazit des Urteils des BGH kann festgehalten werden, dass jedenfalls die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Einbindung fremder RSS-Feeds auf der eigenen Seite in vielen Fällen nicht gegeben sein wird. Auch hier kann im Einzelfall jedoch anders entschieden werden: es kommt immer darauf an, ob sich der Seitenbetreiber die Inhalte „zu eigen“-macht. Dies wird von Fall zu Fall zu beurteilen sein.

In jedem Fall kann eine Haftung dann bestehen, wenn nach einem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer Nachricht des RSS-Feeds diese nicht entfernt wird. Eine Prüfpflicht im Voraus besteht aber nicht.

Nicht geklärt wurden durch dieses Urteil übrigens die anderen Aspekte der Einbindung von RSS-Feeds, wie beispielsweise die Haftung im urheberrechtlichen Sinne.

Neue Urteile zu Arztbewertungs-Plattformen

Die Grundsätze stehen zwar mittlerweile fest: Mediziner müssen Bewertungen auf Internetplattformen in vielen Fällen hinnehmen. Von Fall zu Fall kann es dennoch vorkommen, dass einzelne Bewertungen gelöscht werden müssen.

Urteil LG Nürnberg-Fürth

So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 8.5.2012 (11 O 2608/12 – noch nicht rechtskräftig), dass der Betreiber einer Ärztebewertungs Plattform sich jedenfalls nach einer konkreten Beanstandung einer Beurteilung mit dem Sachverhalt sorgfältig auseinandersetzen muss. Zudem müsse die Bewertung bis zur Aufklärung des Sachverhaltes gelöscht werden, wenn die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht.

Auf der Bewertungsplattform war ein anonymer Kommentar eingestellt worden, der dem Zahnarzt vorwarf, fachlich inkompetent zu sein und vor allem die eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Der Patient, der die Bewertung abgegeben hatte, berief sich dabei auf eine angeblich durchgeführte Implantatbehandlung. Der betroffene Zahnarzt wies den Betreiber des Portals daraufhin, dass eine Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt worden sein. Insofern sei die Bewertung bereits aus diesem Grund falsch und müsse gelöscht werden.

Das Landgericht Nürnberg Fürth verpflichtete den Betreiber des Internetportals auf Unterlassung. Der Portalbetreiber hätte sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes liege möglicherweise vor. Daher hafte der Parteibetreiber als so genannter Störer jedenfalls nachdem die Äußerung des Patienten von dem Arzt beanstandet worden sei.

Urteil OLG Frankfurt

Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage einer Ärztin gegen die Veröffentlichung von bestimmten Daten in einem Bewertungsportal vor dem OLG Frankfurt (Urt. v. 08.03.2012, 16 U 125/11). Veröffentlicht worden waren Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit sowie die abgegebenen Bewertungen. Das Gericht hielt ein Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der Daten grundsätzlich für zulässig, da es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handele. Die Möglichkeit der (anonymen) Bewertung billigte das Gericht ebenfalls. Auch Ärzte müssten sich dem bestehenden Wettbewerb stellen. Daher müssten sie es auch hinnehmen, dass Bewertungen über ihre Tätigkeit im Internet abgegeben werden.

Außerdem sehe die Bewertungsplattform, über welche das Gericht zu entscheiden hatte, ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen vor: Nutzer müssen die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Zudem werde darauf hingewiesen, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Ärzte haben die Möglichkeit, sich per E-Mail über erfolgte Bewertungen informieren zu lassen und Einspruch zu erheben.