OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben zulässig

Das saarländische Oberlandesgericht hat mit sehr ausführlichem Urteil vom 13.6.2012 (5 U 5/12-2) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011 (s. mein Beitrag hier) aufgehoben.

Es ging um die Frage, ob geschäftliche Fax und E-Mail-Korrespondenz im Internet veröffentlicht werden dürfen. Die E-Mails waren mit dem Hinweis versehen: „diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die veröffentlichten Faxe und E-Mails enthielten Stellungnahmen zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen hinsichtlich der Auskunftserteilung über Kundendaten. Die Beklagte hatte die Schreiben in ihrem Blog veröffentlich und berief sich darauf, dass die Auseinandersetzung von öffentlichem Interesse sei.

Das Gericht ist zwar der Meinung,  dass der Verfasser einer Äußerung grundsätzlich über eine Veröffentlichung selbst entscheiden darf. Ein „Vertraulichkeitsvermerk“ sei dafür aber nicht maßgeblich. Es komme nur darauf an, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Zeitpunkt vom Verfasser gebilligt werde. Ist der Verfasser nicht einverstanden, so liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Allerdings halten die Richter in dem entschiedenen Fall die Veröffentlichung nach Abwägung der Interessen der beiden Parteien dennoch für zulässig. Die Schreiben beinhalteten nur geschäftliche Äußerungen. Da die Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit ausgeübt werde, müsse der Verfasser sich auch der öffentlichen Diskussion und Kritik stellen. Außerdem habe ein berechtigter Anlass bestanden, die Äußerungen an die Öffentlichkeit weiter zu geben. Es sei auch gerechtfertigt, die Schreiben in ihrem genauen Wortlaut online zu stellen, da sich durch eine Zusammenfassung des Inhalts der Schreiben das Risiko einer möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe ergeben hätte.

Das Gericht betont schließlich nochmals, dass der Vertraulichkeitsvermerk rechtlich nicht bedeutsam sei, da die einseitige Erklärung der Vertraulichkeit einer Mitteilung nicht geeignet sei, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers zu begründen. Zudem dränge sich nach dem einleitenden Satz „wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben…“ für den unbefangenen und flüchtigen Leser der Eindruck auf, der Zusatz richtet sich gar nicht an den bestimmungsgemäßen Adressaten.

Das Urteil ist, wie gesagt, sehr ausführlich und enthält noch einige interessante Aussagen mehr, als ich hier in der Zusammenfassung dargestellt habe. Interessierten Lesern empfehle ich daher die Lektüre der 16 Seiten des OLG.

Fotos nach Unterlassungserklärung nicht gelöscht – Vertragsstrafe nur einmal

Nach AbgabFotoe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Fotonutzung müssen die betroffenen Fotos von Servern etc. gelöscht werden. Auch wenn die Fotos bei eBay verwendet wurden, müssen sie aus den Angeboten entfernt werden, auch wenn diese schon beendet sind. Werden die Fotos nicht gelöscht, wird die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe fällig.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2013, 11 U 28/12) hat nun in einem Fall entschieden, in dem die unrechtmäßig genutzten Fotos entgegen der Unterlassungserklärung in elf beendeten Auktionen auf eBay nicht gelöscht worden waren. Daher wurde der eBay-Verkäufer nochmals abgemahnt und elf Mal die Vertragsstrafe (insgesamt 55.000 €) gefordert.

Die Richter halten die Vertragsstrafe allerdings nicht für elfmal verwirkt. Vielmehr seien elf Vertragsstrafen nur dann fällig, wenn elf Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung vorlägen. Es sei aber gerade nicht in elf Fällen der Entschluss gefasst worden, die Fotos zu löschen oder nicht zu löschen. Vielmehr sei bzgl. der Löschung der Fotos gar kein Entschluss gefasst worden. Der rechtliche Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Abgemahnte sich hätte kundig machen müssen und wissen müssen, dass die Fotos auch nach Auktionsschluss noch abrufbar waren. Dies rechtfertige aber nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts waren daher nur 5.000 € Vertragsstrafe zu leisten.

Werben wie der Media Markt? Keine gute Idee….

Seit einigen Tagen haben die Media Märkte eine große Werbekampagne mit dem Slogan „Media-Markt macht die Märkte dicht“ geschaltet. Beworben wird ein großer „Schlussverkauf“. Nur am Rande erfährt man, dass die Märkte lediglich am 2. und 3. Oktober geschlossen sind. Im Fokus steht der Slogan, der suggeriert, dass eine komplette Schließung der Elektromarkt-Kette bevorsteht.

Die Kampagne hat auch den gewünschten Erfolg, wie w&v berichtet: jedenfalls die Google-Suchanfragen nach „Media Markt“ stiegen erheblich an.

Als Branchenriese ist es demalarm-dsc08250 Media-Markt wohl auch relativ egal, ob diese Werbung rechtlich bedenklich ist. Anscheinend gab es ja auch keinen Mitbewerber, der Konsequenzen gefordert hätte, denn sonst wäre die Kampagne wohl schon vor Gericht gelandet, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relativ eindeutig ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche Vorgaben Unternehmen bei der Werbung einzuhalten haben. Es gibt im Anhang zu § 3 UWG eine konkrete Liste mit Beispielen, was in der Werbung nicht erlaubt ist. Dazu gehört auch die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 UWG). Auch eine irreführende Werbung ist nicht gestattet (§ 5 UWG).

Nun wurde vom Media Markt zwar „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass die Märkte nur am 2. und 3.10. geschlossen sind. Diesen unauffälligen Hinweis werden viele Verbraucher aber, im Gegensatz zum Blickfang der Schließung der Märkte, nicht bemerkt haben.

Es ist zwar richtig,  dass eine Werbung mit bevorstehender Schließung des Geschäfts (die in Wirklichkeit aber nur für wenige Tage stattfindet) große Aufmerksamkeit erzeugt. Man sollte aber bedenken, dass dann auch schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen kann. Durch einstweilige Verfügungen können Werbeaktionen überdies umgehend gestoppt werden.  

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

BGH: Genaue Bezeichnung des Unternehmens in Printwerbung

Im E-Commerce ist es mittlerweile selbstverständlich, dass auf ein vollständiges Impressum geachtet werden muss. In der Printwerbung ist kein klassisches Impressum erforderlich. Allerdings legt § 5a Abs. 3 UWG fest, welche Angaben gemacht werden müssen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers geprägt wird. Werden also z.B. Waren in einem Prospekt beschrieben und zu einem bestimmten Preis angeboten, dann kann der Kunde schon anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Waren bei diesem Anbieter kaufen will. Ist das der Fall, dann muss der Unternehmer unter anderem seine Identität und Anschrift angeben.

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt den Zusatz „e.K.“ wegelassen hatte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12). Der BGH sah darin eine unzureichende Information über die Identität des Unternehmers und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG gegeben.

Der Verbraucher müsse ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können, auch im Streitfalle. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.

Selbstversuch: Buchen ohne Button-Lösung

Kürzlich hatte ich -zugegeben unfreiwillig- die Gelegenheit, an einen Reiseanbieter zu geraten, der durch das Nichteinhalten der „Buttonlösung“ sogar mich zu einem vermeintlichen Vertragsschluss brachte. Jedenfalls wurde von Seiten des Anbieters schon die „Verbraucher-unter-Druck-setzen“-Maschinerie angekurbelt.

Über die Buchungsplattform „trivago“ hatte ich mein gewünschtes Hotel zu einem ziemlich günstigen Preis entdeckt. Zur Buchung wurde ich dann auf hotelreservierung.de, einem Angebot der unister GmbH, weitergeleitet. Nach Eingabe meiner Daten und Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Button „jetzt buchen“ anzuklicken. Anschließend wollte ich meine Kreditkartendaten eingeben – erfolglos, da der Vorgang, angeblich wegen Zeitüberschreitung, abgebrochen wurde. Resigniert veliess ich die Website. Kurz darauf erhielt ich eine E-Mail von hotelreservierung.de mit Rechung im Anhang und der Aufforderung, die Buchung nunmehr gemäß der Rechnung zu bezahlen. Und es kam noch besser: am folgenden Tag erhielt ich einen Anruf von hotelbuchung.de. Die freundliche Dame teilte mir mit, dass ich doch bitte die Rechnung bezahlen solle, damit die kurzfristige Buchung durchgeführt werden könne. Auf meine Erwiderung, dass ich davon ausgehe, dass gar kein Vertrag zu Stande gekommen sei, wies sie darauf hin, dass ich ja die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hätte und daher zur Zahlung verpflichtet sei. Erst nachdem ich etwas genauer darauf eingeging, dass ich von der Seriosität des Unternehmens nicht überzeugt sei, da die Vorgaben für einen Vertragsschluss im Internet nicht eingehalten worden seien, war es plötzlich möglich, die Buchung zu „stornieren“. Bisher wurden auch keine „Stornogebühren“ verlangt.

Tatsächlich wurde auf der Seite zwar darauf hingewiesen, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Allerdings reicht das alleine natürlich nicht aus, damit tatsächlich ein verbindlicher, entgeltpflichtiger Vertrag zu Stande kommt. Laut § 312 g Abs. 3 BGB, der „Buttonlösung“, müssen im E-Commerce Schaltflächen, die zu einem entgeltlichen Vertrag führen sollen mit den Worten „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so kommt kein entgeltlicher Vertrag zu Stande.

Die Beschriftung „jetzt buchen“ lässt hingegen noch nicht erkennen, dass eine Erklärung für einen entgeltpflichtigen Vertrag abgegeben wird. Vielmehr könnte auch ein weiterer Schritt der Buchung folgen, zumal ja die Zahlungsdaten auch noch auf einer weiteren Seite eingegeben werden müssen. Der „Fehler“ hinsichtlich der Kreditkartendaten scheint bei diesem Anbieter zudem Standard zu sein, denn jeder Versuch der Zahlung schlug fehl und die Dame am Telefon äußerte ebenfalls,dass die Zahlung sicherlich wegen Zeitüberschreitung nicht geklappt habe.

Gebucht habe ich letztlich über ein anderes Online-Portal – natürlich nicht zu dem absoluten Schnäppchenpreis. Auch hier gab es nur eine Schaltfläche „jetzt buchen“ – allerdings mit dem Unterschied, dass tatsächlich nur eine Reservierung an das Hotel übermittelt wird, die jederzeit storniert werden kann. In diesem Fall wurde online kein entgeltlicher Vertrag geschlossen, daher mussten die Vorgaben der „Button-Lösung“ auch nicht eingehalten werden.

LG München I: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Arztbewertungsplattform

Streitigkeiten rund um Internetbewertungsplattformen beschäftigen immer wieder die Gerichte – nicht alle Rechtsfragen in diesem Bereich sind bisher vollständig geklärt.

Klar ist mittlerweile, dass vom Betreiber der Plattform Löschung verlangt werden kann, wenn falsche Tatsachen in einer Bewertung verbreitet werden. Häufig besteht allerdings auch ein Interesse, die Identität des Verfassers der Bewertung zu kennen, etwa um gegen diesen selbst einen UnterlassunAdressbuchgsanspruch geltend zu machen. Um den Verfasser einer Bewertung identifizieren zu können, müssen allerdings tatsächliche und rechtliche Hürden überwunden werden.

Der Auskunft über die Identität des Verfassers einer Bewertung steht meist schon das tatsächliche Problem entgegen, dass die Daten dem Anbieter der Plattform selbst nicht bekannt sind. Normalerweise können nämlich Bewertungsplattformen im Internet anonym genutzt werden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, da § 13 VI Telemediengesetz (TMG) vorsieht, dass die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Auch rechtlich gesehen ist ein Auskunftsanspruch schwer durchzusetzen. Von den Gerichten wird ein derartiger Anspruch meistens abgelehnt. In diesem Sinne hat auch das LG München in seinem Urteil vom 03.07.2013 (Az. 25 O 23782/12) entschieden. Über eine Kinderärztin waren in einer Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden. Der Plattformbetreiber hatte die Bewertung zwar gelöscht, eine Auskunft aber verweigert.  Eine E-Mail-Adresse des Verfassers lag ihm vor, den Nutzern der Plattform hatte er aber ausdrücklich zugesichert, dass die E-Mail-Adresse nicht an Dritte weitergegeben werde. Das Gericht sah somit einen Auskunftsanspruch nicht gegeben, da keine Einwilligung des Nutzers in die Weitergabe seiner Daten bestand und auch die speziellen Vorschriften des Telemediengesetzes sämtlich einer Auskunft entgegenstünden.

Scheitert ein Auskunftsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften, so kann Anzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Möglichkeit, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Verfassers anzustellen und über Einsicht in die Ermittlungsakten kann der Betroffene dann möglicherweise den Verfasser herausfinden. Dieses Vorgehen hat auch das LG München I in dem entschiedenen Fall der Kinderärztin vorgeschlagen.    

Filesharing ohne Internetanschluss!?

Die Qualität der den Filesharing-Abmahnungen zu Grunde liegenden Daten wird von den Gerichten ja nur selten ernsthaft in Frage gestellt. Zu denken geben sollte aber der folgende Fall: mir liegt eine Filesharing-Abmahnung vor, die an eine ältere Dame gerichtet ist. Das Besondere: die Dame hat mit ihrem Anbieter nur einen Vertrag über Telefonleistungen abgeschlossen.  Sie hat daher auch keinen Router, einen Computer hat sie ebenfalls nicht.  Da bleibt die Frage: wie zuverlässig wurden wohl in diesem Fall die Daten ermittelt…?

AG Saarlouis: Belehrung auch zum Nichtbestehen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht im Internet besteht nicht immer uneingeschränkt. Wenn zum Beispiel speziell nach Kundenwunsch angefertigte Waren verkauft werden, so sieht das Gesetz vor, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht (§312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht Saarlouis hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung bzw. seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Käufer auch darauf hinweisen muss, dass kein Widerrufsrecht besteht, ansonsten kann der Käufer auch speziell für ihn angefertigte Waren wieder zurückschicken (Urteil vom 05.07.2013 (27 C 1919/12 (13)).  

In dem konkreten Fall wurde darum gestritten, ob maßangefertigte Sportanzüge vom Käufer wieder an den Verkäufer zurückgegeben werden können, wenn nur die Standard-Widerrufsbelehrung verwendet wird und vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf bei maßangefertigten Waren ausgeschlossen ist.

Da Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Käufer die Widerrufsbelehrung als uneingeschränkt verstehen durfte. Der Verkäufer musste daher die maßgefertigten Anzüge wieder zurücknehmen.

Jeder Anbieter von Waren, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann, sollte daher unbedingt die Käufer auf diese Einschränkung hinweisen.

Ähnlich wie das AG Saarlouis hat übrigens auch schon der Bundesgerichtshof entschieden, der es bei Zeitschriften-Abonnements für notwendig hielt, dass auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss (BGH v. 09.06.2011 – I ZR 17/10). Ansonsten besteht nach Ansicht des Gerichtshofs auch hier das normale Widerrufsrecht.

Fachanwältin Urheber- und Medienrecht

Heute eine Mitteilung in eigener Sache: ich habe soeben den Bescheid bekommen, dass ich als Fachanwältin für UIMG_1211rheber- und Medienrecht zugelassen wurde. Damit bin ich die erste im Saarland zugelassene Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.

Um den Fachanwaltstitel zu erhalten, musste ich besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen darlegen.

Dafür waren 80 Fälle  aus den Bereichen Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen, Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, Rundfunkrecht, wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz, Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung nachzuweisen.

Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.